Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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3) jeder Unterthan der Vereinsstaaten, mit welchen die Uebereinkunft vom 
21. September 1842. geschlossen ist, 
4) jeder Unterthan eines Staates, welchem für seine Angehörigen in Bezug 
auf „Hawdel und Gewerbe die Rechte der Preußen durch Vertrag zuge- 
sichert sine. 
K. 3. 
Wer ein Patent erhalten will, muß das desfallsige Gesuch bei dem Minister 
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten anbringen, diesem Gesuche eine 
enaue Beschreibung und Darstellung der zu patentirenden Sache durch Modelle, 
Hichmungen oder Schrift und, soweit es möglich ist, durch diese drei Mittel 
zugleich, beifügen, auch sich erklären, ob er das Patent für die ganze Monarchie 
Bsht einen bestimmten Theil derselben und für welchen Zeitraum zu haben 
wünscht. 
Der Minister, peranlaßt eine Prüfung der angezeigten Erfindung oder 
Verbesserung ah ereßt ein depesung über das Gesuch sowohl in Woicht 
der Patentirung im. Allgemeinen, als über den Umfang und die Dauer des 
Patenns, fertigt das Patent aus, lätt die eingereichten Modelle, Zeichnungen und 
Beschreibungen sorgftütig, aufbewahren und verfügt die öffentliche Verkündung 
der Ertheilung des Patents. 
K. 4. 
Die kürzeste Zeit der Dauer eines Patents wird auf sechs Monate, die 
längste auf funfzehn Jahre bestimmt. 
g. 5. 
Der Patentirte muß von dem ihm verliehenen Rechte in der von dem 
Minister zu bestimmenden Frist Gebrauch zu machen anfangen und daß er dies 
gethan, durch ein amtliches Attest nachweisen, widrigenfalls sein Recht für erloschen 
erachtet wird. 
" §.6. 
Wird von Seiten des Patentirten behauptet, daß er von Jemand in 
sinen Rechte beeinträchtigt worden, so muß er seine Beschwerde bei derjenigen 
Provinzial- erwaltungäbbörde, in beren Bezirk der Beeinträchtiger seinen Wohnsitz 
hat, anbringen. Dieser Behoͤrde gebührt mit Vorbehalt des Rekurses an den 
Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten die definitive Entscheidung 
über die Beschwerde nach der unten folgenden Bestimmung. 
S. 7. 
Wer überführt wird, ein durch ein Patent erlangtes Recht beeinträchtigt 
zu haben, dem wird, unter Bulastegung der Untersuchungskosten, die Benutzung 
oder Anwendung der patentirten Sache auf so lange, als das Patent besteht, 
untersagt, ihm auch bekannt gemacht, daß er im Wlererholungefal mit guu 
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