Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1116 — 
fiskation der vorgefundenen Werkzeuge, Materialien und Fabrikate bestraft werden 
würde, welche Strafe, wenn die Drohung fruchtlos ist; dergestalt zur Ausführung 
Foracht wird, daß sämmtliche konfiszirte Objekte dem Patentirten zur weiteren 
enutzung übergeben werden, welchem außerdem überlassen bleibt, im Wege des 
Civilprozesses den ihm zugefügten Schaden gegen den Beeinträchtiger geltend 
zu machen. 
. S. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist mit der 
Ausführung dieser Verordnung beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 24. Juni 1867. 
#. S)Wilhelm. 
Gr. v. Bis marck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt, v. Roon. v. Mühler. 
Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
Uebereinkunft 
der 
zum Joll= und Handelsvereine verbundenen Regierungen wegen Ertheilung 
von Erfindungs-Patenten und Privilegien. 
Vom 21. September 1842.; Bekanntmachung der Ratifikation vom 29. Juni 1843. 
Zur Ausführung des bei dem Abschlusse der Zollvereinigungsverträge 
niedergelegten Vorbehalts einer weiteren Vereinbarung über die Annahme gemein- 
schaftlher Grundsätze hinsichtlich der Ersndungs-Paterte und Privilegien ist von 
een zum Zoll= und Handelsvereine verbundenen Regierungen für die Dauer des 
Zoll= und Handelsvereins nachstehende Uebereinkunft wegen Ertheilung von Er- 
findungs. Patenten und Privilegien unter dem 21. September 1842. verabredet 
und geschlossen worden: 
(Nr. 6721.) 146. Es
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.