Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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e) den Ge- oder Verbrauch von dergleichen Gegenständen, wenn solche 
nicht von ihm bezogen oder mit seiner Zusimmmg anderweitig angeschafft 
sind, zu untersagen, mit alleiniger Ausnahme des Falles, wenn von 
Maschinen und Werkzeugen für die Fabrikation und den Gewerbe- 
betrieb, nicht aber von allgemeinen, zum Ge= und Verbrauche des größe- 
ren Publikums bestimmten Handelsartikeln die Rede ist. 
IV. Dagegen bleibt es jeder Vereinsregierung überlassen, durch Erthei- 
lung eines Patents innerhalb ihres Gebietes dem Patentinhaber 
1) ein Recht zur ausschließlichen Anfertigung oder Ausführung des in Rede 
stehenden Gegenstandes «" 
zu gewähren. 
Ingleichen bleibt es jeder Regierung anheimgestellt, innerhalb ihres 
Gebiekc dem Matentinhaber e anheimgeselt, "„ 
2) das Recht zu ertheilen: 
a) eine neue Fabrikation Smethode, oder 
b) neue Maschinen oder Werkzeuge für die Fabrikation in der Art 
ausschließlich anzuwenden, daß er berechtigt ist, allen den- 
jenigen die Benutzung der patentirten Methode oder den Gebrauch 
des patentirten Gegenstandes zu untersagen, welche das Recht dazu 
nicht von ihm erworben oder den patentirten Gegenstand nicht von 
ihm bezogen haben. 
V. Es sollen in jedem Vereinsstaate die Unterthanen der übrigen 
Vereins staaten sowohl in Betreff der Verleihung von Patenten, als auch hin- 
sichtlich des Schutzes für die durch die Patentertheilung begründeten Befugnisse, 
den eigenen Unterhanen gleich behandelt werden. 
Die in einem Staate erfolgte Patentertheilung soll jedoch keinesweges als 
eine Rücksicht geltend gemacht werden dürfen, aus welcher nun auch in anderen 
Vereinsstaaten ein Patent auf denselben Gegenstand nicht zu versagen wäre. Die 
Entscheidung der Frage, ob ein Gegenstand zur Patentertheilung geeignet sei oder 
nicht, bleibt vielmehr innerhalb der gemeinsm vereinbarten Grenzen dem freien 
Ermessen jedes einzelnen Staates nach den von ihm für räthlich befundenen 
Grundsätzen vorbehalten, ohne daß diesem Ermessen durch die Vorgänge in an- 
deren Vereinsstaaten vorgegriffen werden darf. Die Gewährung eines Patents 
begreift ferner für den Unterthan eines anderen Vereinsstaates die Befugniß zur 
sehsstän igen Niederlassung und Ausübung des Gewerbes, in welches der paten- 
tirte Gegenstand einschlägt, nicht in sich, vielmehr ist die Befugniß hierzu nach 
Maaßgabe der Verfassung jedes Staates besonders zu erwerben. 
VI. Wenn nach Ertheilung eines Patents der Nachweis geführt wird, 
daß die Voraussezung der Neuheit und Eigenthümlichkeit nicht gegründet 
gewesen sei, so soll dasselbe sofort zurückgenommen werden. In solchen Fällen, 
(Nr. 6721.) wo
	        
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