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e) den Ge- oder Verbrauch von dergleichen Gegenständen, wenn solche
nicht von ihm bezogen oder mit seiner Zusimmmg anderweitig angeschafft
sind, zu untersagen, mit alleiniger Ausnahme des Falles, wenn von
Maschinen und Werkzeugen für die Fabrikation und den Gewerbe-
betrieb, nicht aber von allgemeinen, zum Ge= und Verbrauche des größe-
ren Publikums bestimmten Handelsartikeln die Rede ist.
IV. Dagegen bleibt es jeder Vereinsregierung überlassen, durch Erthei-
lung eines Patents innerhalb ihres Gebietes dem Patentinhaber
1) ein Recht zur ausschließlichen Anfertigung oder Ausführung des in Rede
stehenden Gegenstandes «"
zu gewähren.
Ingleichen bleibt es jeder Regierung anheimgestellt, innerhalb ihres
Gebiekc dem Matentinhaber e anheimgeselt, "„
2) das Recht zu ertheilen:
a) eine neue Fabrikation Smethode, oder
b) neue Maschinen oder Werkzeuge für die Fabrikation in der Art
ausschließlich anzuwenden, daß er berechtigt ist, allen den-
jenigen die Benutzung der patentirten Methode oder den Gebrauch
des patentirten Gegenstandes zu untersagen, welche das Recht dazu
nicht von ihm erworben oder den patentirten Gegenstand nicht von
ihm bezogen haben.
V. Es sollen in jedem Vereinsstaate die Unterthanen der übrigen
Vereins staaten sowohl in Betreff der Verleihung von Patenten, als auch hin-
sichtlich des Schutzes für die durch die Patentertheilung begründeten Befugnisse,
den eigenen Unterhanen gleich behandelt werden.
Die in einem Staate erfolgte Patentertheilung soll jedoch keinesweges als
eine Rücksicht geltend gemacht werden dürfen, aus welcher nun auch in anderen
Vereinsstaaten ein Patent auf denselben Gegenstand nicht zu versagen wäre. Die
Entscheidung der Frage, ob ein Gegenstand zur Patentertheilung geeignet sei oder
nicht, bleibt vielmehr innerhalb der gemeinsm vereinbarten Grenzen dem freien
Ermessen jedes einzelnen Staates nach den von ihm für räthlich befundenen
Grundsätzen vorbehalten, ohne daß diesem Ermessen durch die Vorgänge in an-
deren Vereinsstaaten vorgegriffen werden darf. Die Gewährung eines Patents
begreift ferner für den Unterthan eines anderen Vereinsstaates die Befugniß zur
sehsstän igen Niederlassung und Ausübung des Gewerbes, in welches der paten-
tirte Gegenstand einschlägt, nicht in sich, vielmehr ist die Befugniß hierzu nach
Maaßgabe der Verfassung jedes Staates besonders zu erwerben.
VI. Wenn nach Ertheilung eines Patents der Nachweis geführt wird,
daß die Voraussezung der Neuheit und Eigenthümlichkeit nicht gegründet
gewesen sei, so soll dasselbe sofort zurückgenommen werden. In solchen Fällen,
(Nr. 6721.) wo