Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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wo der patentirte Gegenstand zwar Einzelnen schon früher bekannt gewesen, von 
diesen jedoch geheim gehalten worden ist, bleibt das Patent, soweit dessen Auf- 
hebung nicht etwa durch anderweite Umstände bedingt wird, zwar bei Kräften, 
jedoch gegen die gedachten Personen ohne Wirkung. 
VII. Die Ertheilung eines Patents in einem Vereinsstaate ist sogleich, 
mit allgemeiner Bezeichnung des Gegenstandes, des Namens und Wohnortes des 
Patentinhabers, sowie der Dauer des Patents, in den zu amtlichen Mittheilun- 
gen bestimmten Blättern ölkentlich 3u verkünden. 
In gleicher Art ist auch die volongation eines Patents oder die Zurück- 
nahme desselben vor Ablauf des ursprünglich bestimmten Zeitraumes öffentlich 
bekannt zu machen. 
VIII. Die sämmtlichen Vereinsregierungen werden sich nach dem Ablaufe 
jedes Jahres vollständige Verzeichnisse der im Laufe desselben ertheilten Patente 
gegenseitig mittheilen. 
(Fr. 6722.)
	        
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