Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1122 — 
K. 4. 
Die Erbschaftsabgabe wird nach dem ganzen Antheile jedes einzelnen Theil- 
nehmers für diesen besonders berechnet. 
Bei Beurtheilung der Verwandtschaftsgrade, wonach der Anfall besteuert 
wird, kann nicht auf ein Verhältniß zurückgegangen werden, welches durch richter- 
liches Erkenntniß oder Vertrag schon vor erfolgtem Anfalle zu bestehen aufgehört 
hat. Namentlich ist dies auf Eeschicene Ehegatten und aufgehobene Einbind- 
schaften anwendbar und werden Anfälle, welche nach eroltter Trennung der Ehe 
oder nach aufgehobener Einkindschastd rattfinden, lediglich nach demjenigen Ab- 
gabensatze besteuert, welcher ohne Rücksicht auf die vormaligen solchergestalt ge- 
trennten Verhältnisse anwendbar bleibt. « 
Der Steuersatz von behs. und Fideikommißanfällen wird nur nach dem 
Verwandtschaftsgrade zwisch en dem letzten Inhaber des aehus oder Fideikommisses 
und dessen jedesmaligem Nachfolger im Besitze desselben 
S. 5. 
Fr die Erbschaftsabgabe haftet die ganze Erbschaftsmasse, woraus sie bin- 
nen sechs Monaten, vom Erbanfalle an gerechnet, entrichtet werden muß. Eine 
längere Kris kann auf Ansuchen der Erben dann ertheilt werden, wenn besondere 
Gründe dies Gesuch rechtfertigen. Die Verzögerung der Auseinandersetzung der 
Erben darf jedoch niemals zum Vorwande dienen, die Zahlung der Erbschafts- 
abgabe, so weit der Nachlaß liquid ist, zu verzögern. 
ür Nutzungen, welche dem Erben, Donatar oder Legatar erst in Zukunft 
anheimfallen sollen, kann die Zahlung ber Erbschaftsabgabe nicht eher verlangt 
werden, bis der Anfall wirklich alels ist. 
Auch kann der Benesʒaler e, welcher ein Inventarium überreicht, und 
den Nachlaß auf Erfordern eidlich manifestirt hat, erst dann zur Entrichtung einer 
Erbschaftsabgabe angehalten werden, wenn erhellt, daß die Vermögensmasse die 
Schulden ubersteigt 
Von dem Nießbrauch, der einem Vater an dem mütterlichen Vermögen 
seiner Kinder durch Testament, Erbvertrag oder eine andere letztwillige Verfügung 
auf Lebenszeit, bis zur erere Verheirathung oder sonst u unbestimmte 
Zeit zugewendet worden, soll die Erbschaftsabgabe erst dann erhoben werden, wenn 
der Vater auch nach Beendigung der väterlichen Gewalt den Nießbrauch fortsetzt. 
Wenn die Kinder eines überlebenden Ehegatten mit demselben die Güter- 
Vuaeischmt fortsetzen, v ist während der Dauer dieses Verhältnisses keine 
eranlassung zur Erhebung der Erbschaftsabgabe vorhanden. 
estimmt. 
S. 6. 
Erben und Miterben sind für die richtige Bezahlung der Erbschaftsabgabe 
solidarisch verpflichtet. 
mhaber der Erbschaft Vevollmächtige der Erbinteressenten, oder Testaments- 
vollzieher dürfen die bschaft, einzelne Erbtheile oder Vermächtnisse nur -
	        
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