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gz. 38.
Zu den Artikeln 174. und 206. Zur Errichtung einer Kommanditgesell-
schaft auf Aktien ist die staatliche Genehmigung nicht anforderüch.
S. 39.
Zu den Artikeln 175. 177. 191. bis 195. Die pelsänlih haftenden
Mitglieder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien werden mit Gefängniß bis zu
drei Monaten bestraft:
1) wenn sie vorsätzlich Behufs der Eintragung des Gesellschaftsvertrages in
das andelereziste falsche Angaben über die Zeichnung oder Einzahlung
des Kapitals der Kommanditisten machen;
2) wenn durch ihre Schuld die Gesellschaft länger als drei Monate ohne
Aussichtsrath geblieben ist.
K. 40.
Zu den Artikeln 208. 214. 242. 247. 248. Unter der in den
Artikeln 208. 214. 242. 247. und 248. des Handelsgesetzbuchs für erforderlich
erklärten staatlichen Genehmigung ist die landesherrliche Genehmigung zu verstehen.
C. 41.
Nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung einer Aktiengesellschaft wird
der Gesellschaftsvertrag nebst der Genehmigungsurkunde durch das Amtsblatt
(Verordnungsblatt) desjenigen Regierungsbezirks, in welchem die Gesellschaft ihren
Sitz hat, bekannt gemacht.
Eine Anzeige von der landesherrlichen Genehmigung der Errichtung der
Gesellschaft ist in die Gesetz= Sammlung aufzunehmen.
Die Kosten der Bekanntmachung durch das Amtsblatt trägt die Gesellschaft.
Jede Abänderung oder Verlängerung des Gesellschaftsvertrages ist gleich-
falls nach Maaßgabe der vorstehenden Bestimmungen bekannt zu machen.
Die in dem Handelsgesetzbuch über die Veröffentlichung enthaltenen Vor-
schriften werden durch diesen Paragraphen nicht berührt.
S. 42.
Zu den Artikeln 227. und 230. Die nach den Artikeln 227. und 230.
des Handelsgesetzbuchs dem Vorstande der Gesellschaft zustehende Befugniß zur Ver-
tretung derselben erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen,
für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist.
g. 43.
Zu den Artikeln 239. 240. 242. Unter der Verwaltungsbehörde, welche in
den Artikeln 240. und 242. des Handelsgesetzbuchs erwähnt wird, ist die Regierung
zu