g. 61.
Das Recht, die Preußische Flagge zu führen, darf weder vor der Ein-
tragung des Schiffs in das Schiferweißtr, noch vor der Ausfertigung des Certi-
fikats ausgeübt werden. -
Das Certifikat muß in wortgetreuer Uebereinstimmung Alles enthalten,
was in das Schiffsregister eingetragen ist, und bezeugen, daß die nach F. 60.
erforderlichen Nachweisuͤngen efehrt sind. Durch das Certifikat wird das Recht
des Schiffs, die Preußische Flagge zu führen, nachgewiesen.
E. 62.
« Wenn ein im Auslande befindliches fremdes Schiff durch den Ubergang
in das Eigenthum eines Preußischen Unterthans das Recht, die Preußische Flagge
zu führen, erlangt, so können die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister
und das Certifikat durch ein von dem Preußischen Konsul), in dessen Bezirk das
Schiff zur Zeit des Eigenthumsüberganges sich befindet, über den Erwerb des
Rechts, die Preußische Flagge zu führen, ertheiltes Attest, jedoch nur für die
Dauer eines Jahres seit dem Tage der Ausstellung des Attestes, ersetzt werden.
G 63.
Tritt in den Thatsachen, welche in dem §. 59, bezeichnet sind, nach der
Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister eine Veränderung ein, so hat der
Rheder dieselbe binnen sechs Wochen nach Ablauf des Tages, an welchem er von
ihr Kenntniß erhalten hat, dem das Schifferegister führenden Gerichte zum Zweck
der Befolgung der Vorschriften des Artikels 436. des Handelsgesetzbuchs anzu-
zeigen und nach zweisen Dasselbe gilt, wenn eine Thatsache eintritt, welche nach
dem zweiten Wäon es Artikels 436. des Handelsgesetzbuchs die Löschung des
Schiffs im Schiffsregister und die Jurücklieferung des Certifikats erforderlich macht.
Die Verpflichtung zu der Anzeige und Nachweisung liegt ob:
1) wenn eine Rhederei besteht, allen Mitrhedern;
2) wenn eine Aktiengesellschaft Rheder oder Mitrheder ist, für dieselbe allen
Mitgliedern des Vorstandes;
3) wenn eine andere Handelsgesellschaft Rheder oder Mitrheder ist, für die-
selbe allen persönlich haftenden Gesellschaftern;
4) wenn die Veränderung in einem Eigenthumswechsel besteht, wodurch das
Recht des Schiffs, die Preußische Flagge zu führen, nicht berührt wird,
dem neuen Erwerber des Schiffs oder der Schiffspart.
KG. 64.
Wer eine nach dem vorstehenden Paragraphen ihm obliegende Verpflichtung
binnen der sechswöchentlichen Frist nicht erfüllt, wird mit Geldbuße bis zu Ein-
hundert Thalern bestraft, sofern er nicht beweist, daß er ohne sein Verschulden
au