Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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außer Stande gewesen sei, dieselbe zu erfüllen; die Strafe tritt nicht ein, wenn 
vor Ablauf der Frist die Verpflichtung von einem Mitverpflichteten erfüllt ist. 
G. 65. 
Die Artikel 432. bis 437. des Handelsgesetzbuchs und die vorstehenden 
*. 56. bis 64. finden keine Anwendung auf die lediglich zur Küstenfahrt be- 
immten Fahrzeuge, welche nicht mit einem festen Deck verschen sind. 
Durch landesherrliche Anordnung kann bestimmt werden, daß die erwähnten 
Vorschriften auch auf solche nach einem Holsteinschen oder Schleswigschen Hafen 
zu Hause Khhorigen Küstenfahrzeuge, welche zwar mit einem festen Deck versehen 
jin ihre Reisen jedoch über ein gewisses Küstengebiet nicht ausdehnen, keine An- 
wendung finden. 
g. 66. 
Der Justizminister hat die Gerichte wegen Führung des Schiffsregisters 
mit einer Instruktion zu versehen. 
z. 67. 
Zu Artikel 448. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Artikel 495. 496. 
681. und 757. Ziffer 7. sind für die Schiffe, deren Heimathshafen Altona ist, 
die Häfen von Hamburg und Harburg, für die Schiffe, deren Heimathehasen 
Blankenese ist, die Häfen von Altona, Hamburg und Harburg dem Heimaths- 
hafen gleich zu achten. 
Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Artikel 473. 521. 523. und 548. sind 
für die Schiffe, deren Heimathshafen ein Holsteinscher oder Schleswigscher Hafn 
ist, jeder andere Schleswigsche oder Holsteinsche Hafen, sowie jeder Hafen an der 
Elbe oder Trave dem Heimathshafen gleich zu achten. 
gz. 68. 
Zu Artikel 489. Auf kleineren Fahrzeugen (Küstenfahrer und dergl.) ist 
zwar die Führng des Journals gleichfalls ersorkerlich. Bei kurzen Küstenpeorten 
dieser Fahrzeuge braucht jedoch nur von Tag zu Tag die Beschaffenheit von Wind 
und Wetter und der Wasserstand bei den Pampent soweit thunlich, täglich, und 
außerdem ohne Verzug jeder Unfall, welcher dem Schiff oder der Ladung zustößt, 
eingetragen zu werden. 
S. 69. 
Zu den Artikeln 536. bis 541. Wenn nach Beendigung der Ausreise 
eine oder meere Zwischenreisen unternommen werden, so kann der Schiffsmann, 
sobald sechs Monate seit dem Antritt der Ausreise abgelaufen sind, in dem ersten 
Hafen, welchen das Schiff anläuft, sofern es darin ganz oder zum größeren Theile 
gelöscht wird, die Auszahlung der Hälfte der bis dön verdienten Heuer ver- 
langen. Die Bahlung muß nach seiner Wahl entweder baar oder mittelst einer 
Anweisung auf den Rheder erfolgen, welche zwei Tage nach Sicht zahlbar it 
(Nr. 6727.) n
	        
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