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G. 75.
Sind die vorgebrachten Einwendungen durch rechtskräftige Entscheidung
oder in anderer Art erdguliig erledigt, so erfolgt die Destätigung der Dispache
durch das Gericht, nachdem dieselbe erforderlichenfalls nach Maaßgabe der Er.
ledigung der Einwendungen berichtigt ist.
. 76.
Wenn Einwendungen erhoben werden, welche nur einen Theil der Dispache
berühren, so hat das Gericht die letztere, insoweit sie durch die Einwendungen
nicht berührt ist, sofort zu bestätigen.
8. 77.
Aus der von dem Gerichte bestätigten Dispache findet die Exekution statt.
g. 78.
Zu den Artikeln 736. bis 741. Die Bestimmungen der Artikel 736. bis
741., sowie die auf dieselben sich beziehenden Vorschriften im Buch V. Titel 12.
des Handelsgesetzbuchs finden auch auf den Zusammenstoß von Fluß- und See-
schiffen und von Flußschiffen unter einander Anwendung.
S. 79.
Zu Artikel 767. Jiffer 1. Erfolgt der öffentliche Verkauf des Schiffes
im Konkurs des Rheders, so ist der Erlaß eines besonderen Proklams nicht
erforderlich, wenn bereits in dem Konkursproklam das Schiff als in der Kon-
kursmasse begriffen, ausdrücklich bezeichnet worden ist.
S. 80.
Zu Artikel 768. Bei freiwilliger Veräußerung von Seeschiffen kann
von dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk der Heimathshafen des Säiffes sich
befindet, ein Eviktionsproklam mit der Bedeutung erlassen werden, daß alle nicht
angemeldeten dinglichen Ansprüche, insbesondere auch die Pfandrechte der Schiffs-
gläubiger erlöschen. Die Anmeldungsfrist ist nach dem Ermessen des Gerichts,
sedoch nicht unter drei Monate festzusetzen.
Zweiter Titel.
Uebergangsbestimmungen.
8. SI.
Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, gemäß welchen die Handelsfirmen
und die Handelsgesellschaften, sowie die Vorsther der ae ano ait
Jahrgang 1867. (Nr. 6727.) 151 in-