Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Eintragung in das Handelsregister angemeldet und die Firmen und Unterschriften 
vor dem Handelsgericht gezeichnet, oder die Zeichnungen in beglaubigter Form 
eingereicht werden sollen, müssen von den Kaufleuten, welche bereits vor dem 
30. September 1867. ihren Geschäftsbetrieb begonnen haben, sowie in Betreff 
der Handelsgesellschaften, welche bereits vor diesem Zeitpunkte errichtet sind, eben- 
falls befolgt werden. 
Die vorstehende Bestimmung gilt auch für die Kaufleute und Handels- 
esellschaften, deren Firmen bereits nach den bisherigen Einrichtungen bei Be- 
hörden oder Korporationen angemeldet oder in amtliche Register eingetragen sind, 
sowie von den Handelsgesellschaften, deren Errichtung in solcher Weise ver- 
öffentlicht ist. — 
§.82. 
st bei einer am 30. September 1867. bereits bestehenden Handelsgesell- 
schaft nach ihrer Errichtung eine Aenderung eingetreten, welche nach den Vor- 
schriften des Hundelsgesetbuche zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden 
ist, so muß die Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft ac Maaßgabe der 
eingetretenen Aenderung geschehen. 
g. 83. 
Die in den 88. 81. und 82. vorgeschriebenen Anmeldungen und Zeich- 
nungen sind binnen einer Sast von drei Monaten, vom 30. September 1867. 
an gerechnet, zu bewirken. Nach Ablauf dieser Frist haben die Handelsgerichte 
die Betheiligten in dem durch die I. 11. ff. vorgeschriebenen Verfahren zur Befol- 
zund der obigen Anordnungen von Amtswegen durch Ordnungsstrafen an- 
zuhalten. 
. S4. 
Auch die in dem gumsessgesetbuh über die Firmen gegebenen Vorschriften, 
auf welche der §. 81. sich nicht bezieht, haben für die Kisteme, welche bereits 
vor dem 30. September 1867. ihren Geschäftsbetrieb begonnen haben, sowie für 
die Handelsgesel aften, welche bereits vor dem 30. September 1867 errichtet 
sind, ebenfalls Geltung. 
Jedoch kommen die Vorschriften der Artikel 16. 17. 18. 20. und 21. 
Absatz 2. des Handelsgesetzbuchs in Bezug auf eine Firma, deren ein Kaufmann 
oder eine Handelsgesellschaft bereits vor dem 30. September 1867. sich bedient 
hat, nicht zur Anwendung, sofern dieselbe innerhalb der im F. 83. bezeichneten 
Frist zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird. 
Wenn in Folge der letzteren Bestimmung für mehrere Personen oder 
Handelsgesellschaften dieselbe Firma in das Handelsregister eingetragen wird, so 
bleibt jeder von ihnen das Recht vorbehalten, gegen die anderen, ohm diese ihr 
gegenüber bei Eintritt der Geltung des Handelsgesetzbuchs nicht befugt waren, 
dise Firma anzunehmen oder zu führen, auf Unterlassung der Führung derselben 
zu klagen. 
S. 85.
	        
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