Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

  
  
  
Pro- 
7 zente. 
4 — 
12. Cautiont= Instrumente .......................... 15 
Alle anderen Verhandlungen über Dienstkautio- 
nen, wobei ein öffentliches ntroesse besteht, sind 
stempelfrei. . 
13. Cessions Unstrumente ........................... 15 
Die Cessionen öffentlicher Papiere sind stempelfrei. 
14. Codicille .. .. . . .. . .. . . .. ... ..... .... . ..... ... . . . .. 15 
15.] Contracte, s. Verträge. 
16. Disbersitionen von Todeswegen wie Testamente, 
. iese. 
17.] Dispositionsscheine der Bankiers und Kaufleute, 
wie Schuldverschreibungen, s. diese. 
18.| Donationen oder Schenkungen unter Lebendi- 
gen, sofern solche durch schriftliche Willenserklärungen 
erfolgen, mit Einschluß der remuneratorischen Schen- 
kungen, werden wie Erbschaften nach der Verord- 
nung, betreffend die Erbschaftsabgabe, versteuert. Der 
hiernach zu berechnende Abgabenbetrag ist als Stem- 
pel zu der steuerpflichtigen Verhandlung zu ver- 
wenden. 
19.Eheversprechen, schriftliche .. 15 
20.Ehevertriieeeeeeeeen . . .. 2 
21. Engagements- Protokolle, wenn sie die Stelle von 
rträgen vertreten, wie diese, s. Verträge. 
22.Erbfolge-Verträge (Erbverträghh)e .12 
23. 1 
  
Eröpachts Verträge, Eins vom Hundert des Werthes 
det dadurch vererbpachteten Gegenstandes. Werden 
Grundstücke auf Erbzins oder in Erbpacht ausge- 
than, so besteht die Summe, von welcher der Stem- 
pel bei dieser Veräußerung zu entrichten ist, aus dem 
Exbstandsgelde und aus dem Zwanzigfachen der jähr. 
lichen Leistung an Zins, Kanon oder anderen beständi- 
gen zu Gunsten des Verpächters übernommenen Lasten. 
Wenn zwar der erbliche Besitz des Rutzungsrechts 
übertragen, aber vorbehalten wird, daß Nriodisch 
nach Ablauf einer gewissen Zeit eim neuer Nutzungs- 
  
  
 
	        
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