Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

  
zente. 
  
24. 
25. 
26. 
27. 
  
anschlag gemacht und der Kanon für die nächstfol- 
T Koode danach bestimmt werden soll, so wird 
er Vertrag über ein solches Geschäft nur in Rück. 
sicht des etwaigen Erbstandsgeldes wie eine Veräuße- 
rung, in Rüchscht des Kanons aber wie eine Ver- 
pachtung auf die Anschlagsperiode besteuert. 
Erbrefesse oder Erbtheilungsrezesse, Erbschafts- 
theilungsverträge, wenn dadurch die Vertheilu 
einer von der Erbschaftsabgabe befreiten Erbscha 
ausgesprochen wird: falls die dadurch zu vertheilende 
Mass Eintausend Thaler und darüber beträgt. 
falls gedachte Masse den Werth von Eintausend 
Thalern nicht erreiccht 
wenn dadurch eine abgabenpflichtige Erbschaft vertheilt 
wird, stempelfrei. 
Erbzinsverträge, wie Erbpachtsverträge, . diese. 
Vamilienstiftungen, wie Fideikommißstiftungen, s. 
iese. 
Fideikommißstiftungen, ohre Unterschied, ob sie zu 
Gunsten der Anverwandten des Stifters oder anderer 
Personen errichtet werden, unterliegen der Stempel- 
steuer von drei vom Hundert des Gesammtwerthes 
der denselben gewidmeten Gegenstände, ohne Abzug 
der etwanigen Schulden. 
Der Stempel ist zu der Urkunde, durch welche 
die Stiftung errichtet wird, zu verwenden, ohne Rück- 
sicht darau ob zu der Slistung eine Bestätigung er- 
forderlich ist oder nicht. 
Bei Stiftungen unter Lebendigen ist der Stem- 
pel in der durch F. 5. der Verordnung vorgeschrie- 
benen Frist beizubringen. 
Bei Stiftungen von Todeswegen ist der 
Stempel innerhalb des für die Entrichtung der Erb- 
schaftsabgabe vorgeschriebenen Jeitraumes beizubrin- 
gen und sind die Intaber der Erbschaft für die Ent- 
achmng der Stempelsteuer ebenso, wie für die Ent- 
richtung der Erbschaftsabgabe, alle für einen und einer 
für alle verhaftet. 
(Nr. 6737.) 158“ 
  
  
  
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