zente.
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anschlag gemacht und der Kanon für die nächstfol-
T Koode danach bestimmt werden soll, so wird
er Vertrag über ein solches Geschäft nur in Rück.
sicht des etwaigen Erbstandsgeldes wie eine Veräuße-
rung, in Rüchscht des Kanons aber wie eine Ver-
pachtung auf die Anschlagsperiode besteuert.
Erbrefesse oder Erbtheilungsrezesse, Erbschafts-
theilungsverträge, wenn dadurch die Vertheilu
einer von der Erbschaftsabgabe befreiten Erbscha
ausgesprochen wird: falls die dadurch zu vertheilende
Mass Eintausend Thaler und darüber beträgt.
falls gedachte Masse den Werth von Eintausend
Thalern nicht erreiccht
wenn dadurch eine abgabenpflichtige Erbschaft vertheilt
wird, stempelfrei.
Erbzinsverträge, wie Erbpachtsverträge, . diese.
Vamilienstiftungen, wie Fideikommißstiftungen, s.
iese.
Fideikommißstiftungen, ohre Unterschied, ob sie zu
Gunsten der Anverwandten des Stifters oder anderer
Personen errichtet werden, unterliegen der Stempel-
steuer von drei vom Hundert des Gesammtwerthes
der denselben gewidmeten Gegenstände, ohne Abzug
der etwanigen Schulden.
Der Stempel ist zu der Urkunde, durch welche
die Stiftung errichtet wird, zu verwenden, ohne Rück-
sicht darau ob zu der Slistung eine Bestätigung er-
forderlich ist oder nicht.
Bei Stiftungen unter Lebendigen ist der Stem-
pel in der durch F. 5. der Verordnung vorgeschrie-
benen Frist beizubringen.
Bei Stiftungen von Todeswegen ist der
Stempel innerhalb des für die Entrichtung der Erb-
schaftsabgabe vorgeschriebenen Jeitraumes beizubrin-
gen und sind die Intaber der Erbschaft für die Ent-
achmng der Stempelsteuer ebenso, wie für die Ent-
richtung der Erbschaftsabgabe, alle für einen und einer
für alle verhaftet.
(Nr. 6737.) 158“
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