zente.
29.
—2
Gütergemeinschafts-Verträge unter Eheleuten,
s. Eheverträge.
Kaufverträge.
a) über inländische Grundstücke und Grund-
gerechtigkeiten Eins vom Hundert des Kauf-
werthes.
Bei Verkäufen ist der bestimmte Kaufpreis mit
Hinzurechnung des Werthes der vorbehaltenen Nutzun-
gen und ausbedungenen Leistungen diejenige Summe,
wonach der Betrag des Stempels zu berechnen ist.
Werden Gegenstände anderer Art, ohne besondere
Angabe ihres Werths, mit Grundstücken oder Grund-
gerechtigkeiten zusammengenommen in Einer Summe
veräußert, so wird der Stempelsatz von der gedachten
Summe dergestalt berechnet, als ob sie zanz für
Gamüstück oder Grundgerechtigkeiten gezablt wor-
en wäre.
Bei Subhastationen (freiwilligen oder Zwangs-
versteigerungen unbeweglicher Sachen) wird der Stem-
pel nach dem Gebote, worauf der Zuschlag erfolgt,
entrichtet;
b) über außerhalb Landes belegene Grundstücke
und Grundgerechtigkeiten
e) über alle anderen Gegenstände ohne Unter-
schied Ein Drittheil Prozent des vertragsmäßigen
Kaufpreises;
4) jeder im kaufmännischen Verkehr über beweg-
liche Gegenstände mit Einschluß der Aktien und
anderer geldwerthen Papiere, sei es mit oder
ohne Zuziehung eines vereideten Agenten oder
Mäklers, schriftlich abgeschlossene Kauf= oder Liefe-
rungsvertrag, ohne Unterschied, ob derselbe unter
Handeltreibenden oder unter anderen Personen
abgeschlossen worden, unterliegt, soweit er nach
der Hohe des Betrages an 64 stempelpflichtig
ist, einer Stempelabgabe doonononn . . . ...