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zente.
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Diejenigen, welche Lieferungen von Bedürfnissen
der Regierung oder öffentlicher Anstalten übernehmen,
sind verpflichtet, den vollen Stempelbetrag ausschließlich
zu entrichten.
Mäkleratteste, welche vereidete Mäkler auf den Grund
ihrer Bücher den Interessenten zu ihrer Nachricht er-
theilen, bedürfen keines Stempels, sofern davon kein
Gebrauch von einer gerichtlichen oder polizeilichen
Behörde gemacht wird.
Wo dagegen ein solcher Gebrauch stattfindet, ist
dazu ein Stempel ddn . . .. .. .. . . ..
anzuwenden.
Es ist gestattet, diesen auch nachträglich zu dem
Mäkleratteste beizubringen, wenn dasselbe ursprünglich
ohne Rücksicht auf solchen Gebrauch, mithin ohne
Stempel), ausgestellt worden. -
MajorennitätsiErklärungen....................
Miethsverträge, s. Pachtverträge.
Mortifikationsscheine ... . . .. . . .. .. . . . . .. . .. . . . ..
Notariats-Instrumente, welche die Stelle einer in
diesem Tarife besteuerten Verhandlung vertreten,
1 B. einer Quittung, wie diese (s. auch F. 10.
er Verordnung)), mindestens aber in allen Fällen
Im Uebrigen bewendet es wegen der Stempel-
flichtigkeit der Notariats-Instrumente bei den be-
Regemnen Vorschriften.
Noten der Kaufleute über abgemachte Wechsel= und
Geldgeschäfte, welche nur als Belag über die gezahlte
Valuta dienen, bedürfen keines Stempels.
Obligationen, s(. Schuldverschreibungen.
Pacht= und Miethsverträge von dem ganzen Be-
trage der durch dieselbe bestimmten Pacht oder Miethe:
ein Drittheil Prozent.
Wenn dieselben über ein im Auslande belegenes
Grundstück geschlossen werden, ist nur ein Stempel
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