Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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zente. 
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40. 
41. 
  
Diejenigen, welche Lieferungen von Bedürfnissen 
der Regierung oder öffentlicher Anstalten übernehmen, 
sind verpflichtet, den vollen Stempelbetrag ausschließlich 
zu entrichten. 
Mäkleratteste, welche vereidete Mäkler auf den Grund 
ihrer Bücher den Interessenten zu ihrer Nachricht er- 
theilen, bedürfen keines Stempels, sofern davon kein 
Gebrauch von einer gerichtlichen oder polizeilichen 
Behörde gemacht wird. 
Wo dagegen ein solcher Gebrauch stattfindet, ist 
dazu ein Stempel ddn . . .. .. .. . . .. 
anzuwenden. 
Es ist gestattet, diesen auch nachträglich zu dem 
Mäkleratteste beizubringen, wenn dasselbe ursprünglich 
ohne Rücksicht auf solchen Gebrauch, mithin ohne 
Stempel), ausgestellt worden. - 
MajorennitätsiErklärungen.................... 
Miethsverträge, s. Pachtverträge. 
Mortifikationsscheine ... . . .. . . .. .. . . . . .. . .. . . . .. 
Notariats-Instrumente, welche die Stelle einer in 
diesem Tarife besteuerten Verhandlung vertreten, 
1 B. einer Quittung, wie diese (s. auch F. 10. 
er Verordnung)), mindestens aber in allen Fällen 
Im Uebrigen bewendet es wegen der Stempel- 
flichtigkeit der Notariats-Instrumente bei den be- 
Regemnen Vorschriften. 
Noten der Kaufleute über abgemachte Wechsel= und 
Geldgeschäfte, welche nur als Belag über die gezahlte 
Valuta dienen, bedürfen keines Stempels. 
Obligationen, s(. Schuldverschreibungen. 
Pacht= und Miethsverträge von dem ganzen Be- 
trage der durch dieselbe bestimmten Pacht oder Miethe: 
ein Drittheil Prozent. 
Wenn dieselben über ein im Auslande belegenes 
Grundstück geschlossen werden, ist nur ein Stempel 
  
  
  
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