Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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zente. 
  
Verträge über Afterpacht oder Aftermiethe werden 
wie Pacht= und Miethsverträge überhaupt besteuert. 
Bei Verträgen über Pacht und Miethe ist der 
Werth des stempelpflichtigen Gegenstandes nach fol- 
genden Grundsätzen zu berechnen: 
a) Alles was der Pächter vertragsmäßig dem Ver- 
pächter selbst, oder einem Dritten für Rechnung 
des Verpächters wegen erhaltener Pacht zahlt, 
lesert oder leistet, muß dem ausbedungenen Wcht. 
gelde zugerechnet werden, und bildet mit demselben 
usammengenommen den stempelpflichtigen Betrag 
der Verpachtung. Naturalien, welche sich hierunter 
befinden, sind nach den Durchschnitts-Marktpreisen 
zu Gelde zu berechnen. Naturaldienste sind mit 
dem gewöhnlichen Lohnsatze, welchen ähnliche Dienste 
im freien Verding in der Gegend haben, anzu- 
schlagen. 
b) Beständige Hebungen, welche der Pächter bloß für 
Rcchnung des Verpachters einzieht, gehören dagegen 
nicht zu der stempelpflichtigen Pachtsumme. 
e) Bei Abschluß der Pacht= und Miethsverträge wird 
der Stempel auf einmal für den Betrag alles 
dessen erhoben, was während der Dauer des ganzen 
Vertrages zusammengenommen an Pacht und 
Miethe zu zahlen ist. 
d) Schriftliche Verlängerungen der Pacht- und Mieths- 
verträge sind ohne Unterschied gleich neuen Ver- 
trägen stempelpflichtig. 
e) Enthalten Pacht, oder Miethsverträge die Bedin- 
gung, daß die Pacht oder Miethe Puschweigend 
ur verlängert auf gewisse Zeit angesehen werden 
solle, sobald und so oft innerhalb eines gewissen 
Termins nicht gekündigt wird, so sind die Ver- 
längerungen, welche hiernach wirklich eintreten, den 
scnrsttichen auch in Rücksicht der Stempelpflichtigkeit 
9 t achten und ist der Stempel dazu besonders 
zu lösen. 
  
  
(Nr. 6737.) 
  
 
	        
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