Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

24  1891.

Muß  eine  Eintragung  sowohl  in  das  Handelsregisier  der  Hauptniederlassung,
als  in  das  Handelsregisler  einer  Zweigniederlassung  bewirkt  werden,  so  ist  für  die
Eintragung  in  jedes  dieser  Register  die  Gebühr  besonders  zu  erheben.

Der  Gebührensatz  umfaßt  neben  der  Eintragung  zugleich  alle  dieselbe  vorbereitenden
  Verhandlungen  und  Beschlüsse  mit  Einschluß  der  vorschriftemäßigen  Bekanntmachung,
  nicht  aber  auch  der  bezüglichen  Auslagen.

Dagegen  sind  für  die  durch  ein  gesetzliches  Zwangsverfahren  oder  durch  Verhängung
  von  Ordnungsstrafen  veranlaßten  Geschäfte,  für  Entscheidungen,  durch
welche  Ankräge  oder  Beschwerden  als  unvollständig,  unzulässig  oder  unbegründet  zurückgewiesen
  werden,  für  ertheilte  Zeugnisse  oder  Vescheinigungen  die  Gebühren  besonders
  in  Ansatz  zu  bringen.

8.  55.

Bei  Eintragungen  in  die  Genossenschafts-,  Zeichen=  und  Muster  Register  kommen
betreffs  der  Gebühren  und  Auslagen  die  einschlagenden  reichsgesetzlichen  Bestimmungen
zur  Anwendung.

Für  die  hinsichtlich  der  Eintragungen  in  das  Genossenschaftsregister  vorkommenden
  Prolokolle,  Zeugnisse  und  sonstigen  amklichen  Verichtungen  sind  die  Kosten
nach  dem  gegenwärtigen  Gesete  zu  berechnen.

8.  56.

Auf  Antrag  einer  Privatperson  oder  Partei  bewirkle  Vorlegung  eines  beim
Gericht  geführten  öffentlichen  Buches  oder  Registers  (z.  B.  Hypothekenbuches,
Handels.,  Genossenschafts-,  Zeichen,  und  Muster-Registers)  zur  Einsichmahme  an
Gerichtsstelle  50  3

Vierter  Abschnitt.
Gebühren  bei  den  Verwaltungsbehörden.

1.  IJn  Sachen  der  inneren  Verwaltung.
a)  Bei  den  landesherrlichen  Behörden.

.  57.

1.  Ertheilung  der  Rechte  ehelicher  Geburt  5  M  bis  200  “
2.  Volljährigkeitsdekrete  .  10  „  „  200  „
3.  Dispensationen  von  dem  Verbole  der  Ehe  wishen  einem  jzure  Ehebruchs
Geschiedenen  und  seinem  Mitschuldigen  3  300  M.