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W-
Pro-
zente.
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57.
träge bestimmte Stempel, sofern er höher ist, als
der allgemeine Vertragsstempel, zu verwenden,
und bei Festsetzung desselben der Werth der wEien.
leistung zum Grunde zu legen. In gleicher Art
findet, wenn zur Sicherstellung der Vergleichs-
summe eine Hypothek bestellt wird, der für hypo-
thekarische Schuldverschreibungen vorgeschriebene
Stempel Anwendung. Dagegen muß) wenn ein
Dritter, welcher zu den ursprünglichen Kontra-
henten nicht gehört, in der über den Vergleich
aufgenommenen Verhandlung stempelpflichtige Er-
klärungen abgiebt, z. B. eine Bünsschaft über-
nimmt, der dazu erforderliche Stempel neben dem
zu dem Vergleich beizubringenden unbedingt ver-
wendet werden. «
In Ansehung der Stempelpflichtigkeit gericht-
licher Vergleiche l#er rechtshängige Suger Weihe
es bei den bestehenden Vorschriften) sollte jedoch nach
denselben ein geringerer Stempel eintreten, als nach
den unter a. und b. getroffenen Bestimmungen er-
forderlich ist, so muß dieser höhere Stempel entrichtet
werden.
Insoweit für Vergleichsverhandlungen der Ge-
richte Stempelfreiheit bewilligt ist, darf dieselbe nicht
dazu dienen, den Parteien 9 elfreie Dokumente
über an sich stempelpflichtige Geschäfte zu verschaffen.
Sie findet dher in den vorstehend unter a. und b.
erwähnten Fällen keine Anwendung, dergestalt, daß
wenn nach den daselbst getroffenen Bestimmungen
auch kein höherer als der allgemeine Vertragsstempel
begründet sein würde, dennoch dieser letztere zu dem
Vergleiche verwendet werden muß.
Verträge, sofern für einzelne Gattungen derselben
nicht ein durch diesen Tarif besonders bestimm-
ter Stempel zu entrichten it ....
S. Adoptions-, Ehe-, Erbfolge-, Erbpachts.,
Erbzins-, Kauf-, Lehr-, Leibrenten-, Pacht= und
Mieths-, auch Tauschverträge u. s. w.
(Nr. 6737.)
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