Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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W- 
Pro- 
zente. 
2 
  
57. 
  
träge bestimmte Stempel, sofern er höher ist, als 
der allgemeine Vertragsstempel, zu verwenden, 
und bei Festsetzung desselben der Werth der wEien. 
leistung zum Grunde zu legen. In gleicher Art 
findet, wenn zur Sicherstellung der Vergleichs- 
summe eine Hypothek bestellt wird, der für hypo- 
thekarische Schuldverschreibungen vorgeschriebene 
Stempel Anwendung. Dagegen muß) wenn ein 
Dritter, welcher zu den ursprünglichen Kontra- 
henten nicht gehört, in der über den Vergleich 
aufgenommenen Verhandlung stempelpflichtige Er- 
klärungen abgiebt, z. B. eine Bünsschaft über- 
nimmt, der dazu erforderliche Stempel neben dem 
zu dem Vergleich beizubringenden unbedingt ver- 
wendet werden. « 
In Ansehung der Stempelpflichtigkeit gericht- 
licher Vergleiche l#er rechtshängige Suger Weihe 
es bei den bestehenden Vorschriften) sollte jedoch nach 
denselben ein geringerer Stempel eintreten, als nach 
den unter a. und b. getroffenen Bestimmungen er- 
forderlich ist, so muß dieser höhere Stempel entrichtet 
werden. 
Insoweit für Vergleichsverhandlungen der Ge- 
richte Stempelfreiheit bewilligt ist, darf dieselbe nicht 
dazu dienen, den Parteien 9 elfreie Dokumente 
über an sich stempelpflichtige Geschäfte zu verschaffen. 
Sie findet dher in den vorstehend unter a. und b. 
erwähnten Fällen keine Anwendung, dergestalt, daß 
wenn nach den daselbst getroffenen Bestimmungen 
auch kein höherer als der allgemeine Vertragsstempel 
begründet sein würde, dennoch dieser letztere zu dem 
Vergleiche verwendet werden muß. 
Verträge, sofern für einzelne Gattungen derselben 
nicht ein durch diesen Tarif besonders bestimm- 
ter Stempel zu entrichten it .... 
S. Adoptions-, Ehe-, Erbfolge-, Erbpachts., 
Erbzins-, Kauf-, Lehr-, Leibrenten-, Pacht= und 
Mieths-, auch Tauschverträge u. s. w. 
(Nr. 6737.) 
  
  
  
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