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Güter Lagerscheine ausstellen, auch Einrichtung zur Beförderung der Personen
und Güter von und nach den Stationsplätzen Sehenen.
KG. 4.
Für die neu zu erbauenden Eisenbahnen sind die Bestimmungen der
6. bis 13. des fünften Nachtrages um Statute der Magdeburg-Halberstädter
isenbahngesellschaft vom 13. April 1864. (Gesetz Samml. für 1864. S. 176.
und 177.) gleichfalls maaßgebend.
Es sollen jedoch die Sätze der ersten Tarife im durchgehenden Verkehre,
sowohl für den Personen= als für den Güterverkehr, aäne Zustimmung des Direktorü
nicht niedriger gestellt werden, als die Ende des **xi-“ 1866. bestandenen der
Berlin-Potsdam--Magdeburger Eisenbahn, resp. im uchgehenden Verkehr von
Berlin nach Uelzen nicht niedriger, als die Ende 1866. bestandenen der Berlin-
Hamburger Eisenbahngesellschaft.
Dagegen darf die Vagdeburg= alberstädter Eisenbahngesellschaft auf der
Bahnstrecke schersleben Mag eburg, soweit das Königliche #orhchingren
es verlangen wird, in dem durchgehenden Verkehre von und nach der Berlin-
Potsdamer Eisenbahn pro Person und Meile und pro Zentner und Meile keine
#henn Tarifantheile in Anspruch nehmen, als sie für die Bahnstrecke Berlin-
Lehrte im durchgehenden Verkehr jeweilig erheben wird.
Für den Fall, daß von einer anderen Gesellschaft eine Eisenbahnverbindun
von Magdeburg über Gardelegen nach Salzwedel hergestellt werden sollte,
außerdem die Magdeburg Halberstädter Eisenbahngesellschaft verpflichtet, so-
weit das Königliche Handelsministerium es im Interesse des Verkehrs für er-
forderlich erachtet, jederzeit auf dessen Verlangen für den Verkehr mit und über
jene Bahn direkte Eesttone und direkte Tarife zu errichten, auch hierbei ins-
besondere gegen in Ermangelung gütlicher Verständigung vom Handelsministerium
festzusetzende Vergütungssätze in gegenseitiges Durchgehen der Transportmittel zu
willigen, und überdies in diesen direkten Tarifen für ihre Vahnshece Uelzen-
Salzwedel pro Person und Meile und pro Zentner und Meile keinen höheren
Frachtantheil anzusprechen, als sie in dem gleichartigen Verkehre über diese Strecke
und weiter über Stendal von und nach Magdeburg und darüber hinaus jeweilig
vereinnahmt.
Sofern bis zum Schlusse des Jahres 1867. die landesherrliche Konzession
zum Bau der Bahn von Magdeburg über Gurdelegen nach Salzwedel nicht an
eine andere Gesellschaft ertheilt wird, steht alsdann der Magdeburg-Halberstädter
Eisenbahngesellschaft im Falle der Bewerbung um die Konzession auf deren Er-
langung vor anderen Bewerbern das Vorrecht zu.
E. 5.
Zur Bestreitung der Kosten der Erweiterung und Ausrüstung des Unter-
(r. S39.) 60“ neh-