Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr. 6746.) Allerhöchster Erlaß vom 24. Juni 1867., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chaussee 
von Minden über Stemmer und Friedewalde durch den fiskalischen Forst- 
schutzhbegirk Mindener Wald bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf 
Diepenau. 
N ch durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis- 
Chaussee im Kreise Minden, des Regierungsbezirks gleichen Namens, von Minden 
über Stemmer und Friedewalde durch den fiskalischen Forstschutzbezirk Mindener 
Wald bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Diepenau genehmigt habe, ver- 
leihe Ich hierdurch dem Kreise Minden das Erxpropriationsrecht für die zu dieser 
Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnabne der 
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats- 
Chausseen bestehenden Vorschrifern, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich 
dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unter- 
haltung der Straße das Recht Gur Erhebung des Chausseegeldes nach den Be- 
sümmmmgen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, 
einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, 
owie der sonstigen die Skhebung betreffenden Ksählichen Vorschriften, wie Seie 
estimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, bierdurch 
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. an- 
ehängten Bestimmungen wegen der Ehaussespoltzer, Vergeten auf die gedachte 
trag# zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 24. Juni 1867. 
  
Wilhelm. 
Für den abwesenden 
Minister für Handel 2c. 
Frh. v. d. Heydt. v. Selchow. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 6746.
	        
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