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(Nr. 6746.) Allerhöchster Erlaß vom 24. Juni 1867., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chaussee
von Minden über Stemmer und Friedewalde durch den fiskalischen Forst-
schutzhbegirk Mindener Wald bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf
Diepenau.
N ch durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis-
Chaussee im Kreise Minden, des Regierungsbezirks gleichen Namens, von Minden
über Stemmer und Friedewalde durch den fiskalischen Forstschutzbezirk Mindener
Wald bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Diepenau genehmigt habe, ver-
leihe Ich hierdurch dem Kreise Minden das Erxpropriationsrecht für die zu dieser
Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnabne der
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-
Chausseen bestehenden Vorschrifern, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich
dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unter-
haltung der Straße das Recht Gur Erhebung des Chausseegeldes nach den Be-
sümmmmgen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs,
einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen,
owie der sonstigen die Skhebung betreffenden Ksählichen Vorschriften, wie Seie
estimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, bierdurch
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. an-
ehängten Bestimmungen wegen der Ehaussespoltzer, Vergeten auf die gedachte
trag# zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 24. Juni 1867.
Wilhelm.
Für den abwesenden
Minister für Handel 2c.
Frh. v. d. Heydt. v. Selchow.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 6746.