Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1247 — 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 24. Juni 1867. 
(#L. 8.)Wilhelm. 
Für d Mis für 
Frh. v. d. Heydt. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
Provinz Sachsen, Negierungsbezirk Merseburg. 
(Zeitzer Stadtwappen.) 
Obligation der Stadt Zeitz 
222222 
über Eiuhundert Thaler Preußisch Kurant. 
Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom#en 18. 
(Gesetz Samml. 18. S. ) 
Der Magistrat der Stadt Zeitz beurkundet und bekennt hiermit, daß der 
Inhaber dieser Obligation Einhundert Thaler Preußisch Kurant, deren Empfang 
idh bescheinigt wird, von der hiesigen Stadtgemeinde als ein Dorleht zu 
ordern hat. 
Diese 100 Thaler bilden einen Theil der zu Kommunalzwecken auf Grund 
des Allerhöchsten Privilegiums vo . tin .. . . . . . . .. 18. aufgenom- 
menen Darlehns von 45,000 Thalern. 
Die Rückzahlung dieses Gesammtdarlehns von 45),000 Thalern 6 ucbet 
allmälig aus einem zu diesem Behufe zu bildenden Tilgungsfonds nach Maaß- 
gabe des genehmigten Tilgungsplanes. Diesem Tilgungsfonds werden dem Til- 
gungsplane gemis jäbrich in Prozent des gesammten Kapitals als feste Til- 
gungsrente, ingleichen sämmtliche zur Ersparung kommende Zinsen von den getilg- 
ten Schuldbeträgen und außerdem nach völliger Tilgung der mittelst Allerhöchsten 
Herwilcgiung vom 2. August 1858. genehmigten Gasbeleuchtungs-Anleihe der Stadt 
eitz von 50,000 Thalern noch die zu deren Amortisation und Verzinsung jähr- 
lich ausgesetzten und zu diesem Zwecke vom Jahre 1896. ab nicht mehr erforder- 
3 3000 Thaler zugeführt werden. " 
(Nr. 6750) 163“ Die 
  
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