Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1248 — 
Die planmäßige Tilgung beginnt mit dem Jahre 1870. und wird mit dem 
Jahre 1900. beendigt sein. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. 
Die Ausloosung erfolgt in öffentlicher Sitzung des Magistrats, und zwar 
im Januar jeden Jahres, zuerst im Jahre 1870. 
Der Stadtgemeinde Zeitz bleibt jedoch das Recht vorbehalten, nicht nur den 
Tilgungsfonds Behufs schnellerer Abtragung der Schuld jederzeit zu verstärken, 
sowie sämmtliche umlaufende Obligationen auf einmal zu kündigen, sondern auch 
an Stelle des Ausloosungswerfahrens b jedoch unbeschadet der planmäßigen Til- 
gung, den freihändigen Ankauf der Obligationen treten zu lassen. 
Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht nicht zu. 
Die ausgeloosten, beziehungsweise die gekündigten Obligationen werden unter 
Bezeichnung ihrer Nummer, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung 
der Darlehnsvaluta erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. 
Diese Bekanntmachung erfolgt fünf und drei Monate vor dem Zahlungs- 
termine je einmal in dem SE#nlsanzeiger, in dem Amtsblatte der Königlichen 
Regierung zu Merseburg und in dem hiesigen Kreisblatte. Sollte eins oder das 
andere der bezeichneten Blätter eingehen, so bestimmt der Magistrat mit Genehmigung 
der Königlichen Regierung zu Merseburg, in welchem anderen Blatte die Bekannt- 
machung erfolgen 4# und publizirt dies durch die übrigen obengenannten Blätter. 
Ebenso wird verfahren werden, wenn demnächst eins der substituirten Blätter 
aufhören sollte zu erscheinen. 
Als Zahlungstermin wird rücksichtlich der ausgeloosten Obligationen jederzeit 
der 1. Juli des Jahres, in welchem dieselben zur Ausloosung gekommen sind, 
festgehalten werden, hinsichtlich der etwa außerdem gekündigten D#eligaltonen aber 
wird je nach der Zeit der Kündigung der auf diese letztere unmittelbar folgende 
2. Januar oder 1. Juli der Rücksahlungstag sein. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es 
in halbjährlichen Termmen, am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres, vom 1. Ja- 
nuar 1868. an mit fünf Prozent jährlich verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals ersel t gegen bloße Rück- 
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser du verschreibung, bei 
er Stadt-Hauptkasse zu Zeitz, und zwar nicht nur mit Eintritt des Fälligkeits- 
termins, sondern auch in der darauf folgenden Zeit. Auch werden die fälligen 
Kupons jederzei von der Stadt-Hauptkasse an Zahlungsstatt angenommen werden. 
it der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. 
Die ausgeloosten, beziehungsweise gekündigten Kapitalbeträge, welche inner- 
halb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben worden, sowie 
die innerhalb der nächsten vier Kalenderjahre nach Ablauf des Fälligkeitsjahres 
nicht erhobenen rückständigen Zinsen, verjähren zu Gunsten der Stadt Zeitz. 
Die im Wege der Ausloosung getilgten, sowie die etwa Behufs plan- 
mäßiger Tilgung freihändig angekauften Obligationen werden in Gegenwart des 
Magistrats in einer zu diesem Zwecke alljährlich abzuhaltenden Sitzung vernichtet 
und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.