Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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und darüber, daß und wie solches geschehen, wird jedesmal eine besondere Ver- 
handlung ausgenommen und zu den Akten gebracht werden. 
In Ansehung der verlorenen oder vor ihrer Einlösung vernichteten Obli- 
ationen finden die auf das Aufgebot und die Amortisation von Staatsschuld- 
cheinen Bezug habenden Vorschriften der Verordmung. vom 16. Juni 1819. 
§. 1. bis 12. mit nachstehender näherer Bestimmung Anwendung: 
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriedene Anzeige muß dem Magistrate 
in Zeitz gemacht werden. iesem stehen alle diejenigen Geschäfte und 
Befugnisse zu) welche nach der ang führten Verordnung dem Schatz- 
ministerium zukommen) gegen die Verfügungen des Magistrats findet 
jedoch der Rekurs an die Königliche Regierung zu Merseburg statt; 
b) kasen S. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Königlichen Kreisgerichte 
in Zeitz; 
Jc) die in den IF. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen sollen 
durch die in dieser Obligation vorfeherd bezeichneten Blätter geschehen. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei dem unterzeichneten Magistrate anmeldet und den stattge- 
habten Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst 
in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der 
angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung 
ausgezahlt werden. - 
Mit dieser Schuldverschreibung sind vierzehn halbjährige bis zum 1. Juli 
1875. reichende Zinskupons ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinskupons 
auf fünfjährige Perioden ausgereicht. 
Die jedesmalige Ausgabe einer neuen Zinskupons= Serie erfolgt bei der 
Stadt- Hauptkasse zu Zeitz gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons= Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verluste des letzteren erfolgt die Aushändigung der 
neuen Zinskupons. Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren 
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadt 
Zeitz mit ihrem gesammten Vermögen. 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
Zeitz, den nn .. . 18.. 
Der Magistrat. 
(Faksimile der Unterschrift des Magistratsdirigenten und eines anderen Magistratsmitgliedes.) 
Eingetragen baag. 4 
der Kassenkontrole. 
(Nr. 8750.) Pro-
	        
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