— 1262 —
Provinz Posen, Kegierungebczire Posen.
Obligation der Stadt Krotoschin
(Stadtwappen.)
Auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom . . ten .. . 18.. zur Aufnahme
einer Anleihe von 40,000 Thalern zum Zwecke der Errichtung einer städtischen
Gasanstalt ermächtigt, bekennt sich der unterzeichnete Magistrat Namens der Stadt
Krotoschin durch ne, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers un-
kündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschul von Thalern auht
Kurant) welcher Betrag als ein Theil der obigen Anleihe an die Stadt gezahlt
worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. Die Rückzahlung der
ganzen Schuld von 40,000 Thalern geschieht vom 1. Januar 1871. ab allmälig
in Gemäßheit des festgestellten Tilgungsplans aus einem zu diesem Behufe gebil-
deten Tilgungsfonds von wenigstens zwei Prozent jährlich, unter Zuwachs der
ersparten Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen; auch verpflichtet sich
die Stadtgemeinde Krotoschin, zur Tilgung des Anleihekapitals noch die Ueber-
schüsse, welche die Erträge der Gasanstalt über die Betriebsausgaben und die
Mammäßigen Verzinsungs= und Tilgungsbeträge etwa gewähren werden, zu ver-
wenden.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt in dem Monate Juni jedes der
Einlösung vorhergehenden Jahres und begimt im Juni 1870. Die Stadt-
gemeinde behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungssonde durch größere Aus-
loosungen zu verstärken, sowie sämmtliche umlaufende Schuldverschreibungen zu
kündigen. Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden
unter Bazeichnung rü#e Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins,
an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei und Einen Monat vor dem
Zahlungstermine, also in den Monaten Juli, Oktober und Dezember, im öffent-
lichen Anzeiger des Königlich Preußischen Staatsanhige, im Amtöblatte der
Königlichen Regierung zu Posen und im Krotoschiner Kreisblatte. Sollte eines
dieser Blätter eingehen, so wird von dem Magistrate mit Genehmigung der
Königlichen Regierung ein anderes substituirt.
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