Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1258 — 
G. 5. 
An der Spitze der Genossenschaft steht der Sozietätsdirektor. Der Land- 
rath des Kostener Kreises soll zugleich Sozietätsdirektor sein. Derselbe führt die 
Verwaltung nach den Bestimmungen dieses Statuts und den Beschlüssen des 
Vorstandes und vertritt die Genossenschaft in allen Angelegenheiten, auch dritten 
Personen und Behörden gegenüber, in und außer Gericht, wenn es nöthig wer- 
den sollte. Er hat insbestobdere 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen de nach den festgestellten 
Plänen zu veranlassen und dieselben zu beaufsichtigen; 
b) die Hebelisten anzulegen, die Beiträge auszuschreiben und von den Säu- 
migen event. gleichwie bei allen übrigen auf Grundstücken haftenden 
öffentlichen Laßen durch administrative Exekution zur Kreis-Kommunal= 
kasse einzuziehen, die JZahlungen auf die Kasse anzuweisen und die Kassen- 
verwaltung zu revidiren; 
e) den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden 
derselben zu unterzeichnen. 
Dem Seozietätsdirektor wird ein Vorstand von zwei durch die Genossen- 
schest gewählten Mitgliedern beigeordnet, welcher unter dem Vorsitze des Sozietäts- 
irektors nach Stimmenmehrheit verbindende Beschlüsse für die Sozietät zu fassen, 
den Direktor in seiner Geschäftsführung zu unterstützen und das Beste der Sozietät 
überall wahrzunehmen hat. 
In Behinderungsfällen wird jedes Vorstandsmitglied durch je einen Stell- 
vertreter vertreten. 
Zur Verbindlichkeit des Beschlusses gehört die Theilnahme dreier Personen, 
des Sozietätsdirektors und zweier Vorstandsmitglieder, resp. Stellvertreter. Bei 
Stimmengleichheit giebt die Stimme des Sozietätsdirektors den Ausschlag. 
Die Ausführung der Beschlüsse steht dem Sozietätsdirektor zu. 
In Behinderungsfällen läßt der Landrath die Angelegenheiten der Genossen- 
schaft durch einen von ihm aus der Zahl der Vorstandsmitglieder zu ernennenden 
Stellvertreter leiten. Sowohl der Direktor als die beiden Vorstandsmitglieder 
und deren Vertreter verwalten ihr Amt als ein Ehrenamt. 
S. 6. 
Es haben zu wählen: 
a) das Rittergut Lubin Ein Vorstandsmitglied und dessen Stellvertreter, 
b) die übrigen Mitglieder der Genossenschaft Ein Vorstandsmitglied und 
dessen Stellvertreter. 
Bei der Wahl ad b. haben die Wahlberechtigten und zwar jeder Besitzer 
eines betheiligten Rittergutes und jeder Ortsschulze der betheiligten Dörfer für je 
ehn volle, auf Normalboden (erste Beitragsklasse) reduzirte Morgen des zum 
tittergute oder zur Gemeinde gehörigen belheiligten Besitzstandes Eine Stimme. 
So
	        
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