Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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So lange das Kataster nicht nach §. 3. definitiv festgestellt worden, ist 
lediglich die Morgenzahl der im Besitzstandsregister des Kreisbaumeisters Rose vom 
29. April 1866. als betheiligt aufgenommenen Flächen — jedoch mit Ausschluß 
der Seeflãchen — für die Berechnung der zustehenden Stimmenzahl maaß- 
end. 
ge 
Die bezeichneten Wähler wählen entweder persönlich oder durch Bevoll- 
mächtigte resp. durch ihre gesetzlichen Vertreter. 
Absolute Stimmenmehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit das Loos. 
ç Wird nach zweimaliger Wahlabstimmung eine Stimmenmehrheit nicht er- 
zielt, so sind für jede noch vorzunehmende Wahl diejenigen beiden Personen, 
welche in der vorhergegangenen Abstimmung die relativ meisten Stimmen erhalten 
hatten, auf die engere Wahl zu bringen. 
Die Wahl gilt für sechs Jahre; die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Der Sojzietatsdirektor ist Wahlkommissarius und stellt die Wahllisten fest. 
Die Prüfung der Wahlen gebührt dem Vorstande. Bei dem Wahl- 
verfahren, sowie für die Vechflichtung zur Annahme der Wahl, gelten analog 
die Vorschriften über Gemeindewahlen. 
S. 7. 
Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten und anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe- 
sellen Rechtstiteln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten entstehen, gehören zur 
tscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des Ver- 
bandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen 
betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden, soweit 
mit in Biref des Entschädigungsverfahrens im §. 2. etwas Anderes vor- 
geschrieben ist. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs an 
ein Schiedsgericht frei, welher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Sozietätsdirektor angemeldet werden muß. 
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und entscheidet nach 
Stimmenmehrheit. - 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. 
Der unterliegende Theil trägt die Kosten. 
Das Sicegeric wird in jedem Falle so gebildet, daß der Verbands- 
vorstand einen Schie örichter, der oder die methreren gleichbetheiligten Rekurrenten 
einen Schiedsrichter wählen, und daß die Regierung den Obmann bestimmt, 
welcher den Vorsitz führt. 
Zu Mitgliedern des Schiedsgerichts können nur großjährige, verfügungs- 
fähige, unbescholtene Männer, die nicht zum Verbande gehören, gewählt werden. 
Wenn von dem oder den gleichbetheiligten Rekurrenten nicht binnen vier 
Wochen, vom Tage des Abganges der schriftlichen Aufforderung des Vorstandes, 
esen ein geeigneter Schiedsrichter namhaft gemacht wird, so erfolgt die Wahl 
desselben durch die Regierung. 
(Nr. 6752) Wenn
	        
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