Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Wenn von mehreren gleichbetheiligten Rekurrenten einzelne sich der Wahl 
enthalten, so sind sie an die Wahl der übrigen gebunden. 
g. 8. 
Nach beendeter Ausführung des Meliorationsplanes findet alljährlich 
zwischen Saat- und Erntezeit eine urien und, so oft es erforderlich ist, im 
September eine Nachschau der Anlagen Seitens des Vorstandes statt. 
Der Sozietätsdirektor schreibt die Schau aus und leitet dieselbe. 
Er legt dabei ein Verzeichniß der Schaugegenstände mit ihrer Beschreibung 
7 Grunde und zieht die Betheiligten, sofern sie sich melden oder er es für nöthig 
alt, zu. 
Der Vorstand setzt demnächst fest, was zur Unterhaltung der vorhandenen 
Anlagen geschehen soll. 
· §.9. 
Der Verband ist dem Oberaufsichtsrechte des Staates unterworfen. Die- 
ses Recht wird durch die Regierung zu Posen als Landespolizeibehörde und in 
höherer Instanz von dem Minister für die landwirthschaftlichen 33— 
gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statuts und im Uebrigen in dem Umfange 
und mit den Befugnissen, welche gesetzlich den Aufsichtsbehörden der Gemeinden 
zustehen. 
§. 10. 
Abänderungen dieses Statuts können nur unter landesherrlicher Genehmi- 
gung erfolgen. 
Lachundich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 5. Juli 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. # 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(N. v. Decker).
	        
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