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(Nr. 6759.) Verordnung, betreffend die Einführung des Zollstrafgesetzes und die Regelung des
Verfahrens bei Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze über Zölle und andere
indirekte Abgaben in den Regierungsbezirken Kassel und Wiesbaden, sowie
im Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover. Vom 29. Juli 1867.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rP
verordnen für die dunc die Verordnung vom 22. Februar 1867. (Gesetz Samml.
S. 273.) gebildeten Vierungebgirle Kassel und Wiesbaden, ferner für das
Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover, was folgt:
K. 1.
Vom 15. September 1867. ab treten in den Eingangs gedachten Landes-
theilen mit den im §. 2. angeordneten Zusätzen in Wirksamkeit: die 88. 1. bis 27.
des Gesetzes nichen ntersuchung und Bestrafung von Zollvergehen vom 23. Januar
1838. (Geset Samml. S.78.) nebst den dazu ergangenen erläuternden, abändernden
und ergänzenden Bestimmungen, und mit denjenigen Maaßgaben, welche durch
die Verordnung vom 25. Juni 1867. und das damit eingeführte Strafgesetzbuch
(Gesetz= Samml. S. 921.) hinsichtlich der Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen
die Zollgesetze bedingt werden.
KC. 2.
1) Wenn wegen Kontrebande oder Zolldefraudation in den Fällen der . 4.
11. Nr. 2.) S#. 13. 14. 15. 24. des im §. 1. gedachten Zollstrafgesetzes
vom 23. Januar 1838. (Gesetz Samml. S. 78.) eine Verurtheilung zu
einer Freiheitsstrafe von sechswöchentlicher oder längerer Dauer, sei es
unmittelbar oder für den Fall des Unvermögens zur Zahlung einer
Geldbuße, erfolgt, so muß zugleich auf Stellung unter Polizeiaufsicht
(Strafgesetzbuch §. 26.), gegen Ausländer auf Landesverweisung erkannt
werden. Erfolgt die Verurtheilung zu einer Freiheitsstrafe der gedachten
Art auf Grund des F. 3. des Zollstrafgesetzes, so kann auf die gedachten
Nebenstrafen erkannt werden.
Die Stellung unter Polizeiaufsicht zieht die in den S§. 27. und 28.
des Strafgesetzbuchs bezeichneten Wirkungen nach sich. Auch ist die
Gren vllbehörde befugt, den unter Polizeiaufsicht Stehenden das Betreten
des Auslandes ohne ihre besondere Erlaubniß zu untersagen. Auf Zuwider=
handlungen gegen die auferlegten Beschränkungen findet der F. 116. des
Strafgesetzbuchs Anwendung.
2) In Beziehung auf die Verhängung der Strafe des Rückfalles (§#. 3. ff.
des Zollstrafgesetzes) macht es keinen Unterschied, ob in den früheren
Straffällen eine rechtskräftige Verurtheilung oder eine freiwillige Unter-
werfung unter die Strafe stattgefunden hat.
g. 3.