Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

490  Buch  VI.  Das  Recht  der  juristischen  Personen.

a)  Der  Name  soll  sich  von  den  Namen  aller  andern  eingetragenen  Vereine
desselben  Orts  deutlich  unterscheiden  und  enthält  stets  den  Zusatz  „eingetragener
Verein“;  im  übrigen  steht  die  Wahl  des  Namens  im  freien  Belieben  des
Vereins  (57  II,  65).

6)  Der  Sitz  des  Vereins  muß  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  liegen;
im  übrigen  kann  der  Verein  auch  den  Sitz  sich  frei  wählen  (s.  55,  21).

Beispiele.  1.  Ein  von  Professor  Löwenthal  gegründeter  literarischer  Verein  kann  sich
nennen  „Löwenthal,  eingetragener  Verein“,  „Minerva,  eingetragener  Verein“,  „Akademie  für
schöne  Literatur,  eingetragener  Verein",  usw.  II.  Die  Gründer  eines  politischen  Vereins,
der  ausschließlich  in  Reuß  j.  L.  tätig  sein  soll,  fürchten,  daß  die  dortige  Polizei  seiner  Eintragung
  widersprechen  wird,  während  sie  von  Baden  eine  mildere  Behandlung  erhofsen.  Hier
steht  nichts  im  Wege,  wenn  der  Verein  als  seinen  Sitz  den  Feldberg  im  Schwarzwalde  erwählt,
  auch  wenn  er  seine  Vereinstätigkeit  allein  in  Schleiz  und  Gera  entfaltet.

b)  Die  rechtliche  Bedeutung  des  Vereinsnamens  und  des  Vereinssitzes  ist
dieselbe  wie  die  des  Namens  und  des  Wohnsitzes  eines  Menschen.  Insbesondre
genießt  der  Vereinsname  den  nämlichen  Rechtsschutz  wie  der  menschliche  Name.
Doch  ist  die  Frage  streitig.?

)  Gründung.
§  295.

I.  Die  Gründung  eines  eingetragenen  Vereins  besteht  darin,  daß  zunächst
eine  Anzahl  seiner  künftigen  Mitglieder  —  die  „Gründer“  —  den  Verein  „errichten“
  (s.  59  III)  und  sodann  die  zuständige  Behörde  ihn  in  das  Vereinsregister
  einträgt.

1.  a)  Der  erste  Akt  der  Vereinsgründung,  die  Errichtung  des  Vereins
durch  die  Gründer,  ist  ein  Privatrechtsgeschäft.  Sie  geht  so  vonstatten,  daß
die  Gründer  —  Ordnungsvorschrift  ist,  daß  es  mindestens  sieben  sein  sollen
(56,  59  III)  —  die  Gründung  des  Vereins  auf  Grund  einer  für  ihn  entworfenen
  „Satzung“  beschließen,  daß  sie  sodann  dem  Verein  als  Mitglieder
beitreten  und  daß  endlich  für  den  Verein  der  erste  Vorstand  bestellt  wird
(s.  59  II,  III).  Die  Satzung  ist  schriftlich  abzufassen,  also  von  den  Gründern
eigenhändig  zu  unterzeichnen  (s.  59  III,  126).  Als  Inhalt  der  Satzung  ist
vorgeschrieben,  erstens,  daß  sie  den  Zweck,  den  Namen  und  den  Sitz  des  Vereins
enthalten  und  darauf  hinweisen  muß,  daß  der  Verein  im  Vereinsregister  eingetragen
  werden  soll  (57  1),  zweitens,  daß  sie  über  gewisse  Organisationsfragen
—  Ein=  und  Austritt  von  Mitgliedern,  Mitgliederbeiträge,  Bildung  des  Vorstandes
  u.  dgl.  —  und  über  den  Tag  der  Errichtung  des  Vereins  Auskunft
geben  soll  (58,  59  III).  Außerdem  ist  selbstverständlich,  daß  die  Satzung  nichts

3)  RG.  74  S.  114:;  Planck,  Anm.  6  zu  §  12;  abw.  Opet,  Arch.  f.  ziv.  Pr.  87  S.  374.
1)  Abw.  Planck,  Anm.  2  zu  §  57.