& 4. Die reichsrechtliche Anerkennung der Unentziehbarkeit. 73
kann die autonomische Verfügungsgewalt beseitigen, die auf
ihr beruhenden Normen aufheben oder durch anderweite
Bestimmungen ersetzen .. . Bei der Zuständigkeit und
Ausübung der Autonomie seitens der mediatisierten Häuser
nach Mafsgabe der Landesgesetze hat es auch fernerhin sein
Bewenden. Das Sonderrecht dieser Häuser von der Landesgesetzgebung
loszulösen und im Wege des Reichsrechtes selbständig
zu stellen, verbietet der Gang der geschichtlichen
Entwicklung, welchem Rechnung getragen werden muß. Der
Entwurf vermeidet deshalb auch, in landesgesetzliche Bestimmungen
einzugreifen, welche die Wirksamkeit der autonomischen
Verfügungen von Regierungsakten abhängig machen.“
Diese Sätze lassen für die Autonomie der regierenden
Häuser als die Meinung der Motive erkennen: Die Autonomie
dieser Häuser ist keine der Landesgesetzgebung unterworfene
Quelle. Das Sonderrecht dieser Häuser ist vom Reichsrechte,
d. h. dem Bürgerlichen Gesetzbuche in seiner Selbständigkeit
gegenüber dem Landesrechte erhalten und anerkannt. Es entspricht
dies dem Gange der geschichtlichen Entwicklung.
IV. Daß dies die Auffassung auch des wirklich zum Gesetze
gewordenen Rechtes sei, könnte nur aus einem Gesichtspunkte
noch bestritten werden.
Die Vorschriften des Art. 57 und 58 gehören zu dem
Abschnitte III des Einführungsgesetzes und dieser trägt die
Überschrift: „Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuches zu
den Landesgesetzen.* Ist daraus nicht zu schließen, daß die
Hausverfassungen auch zu den Landesgesetzen rechnen, somit
doch nur einen Teil der Landesgesetzgebung darstellen?
In der Tat scheint dies der Fall zu sein. Verschiedene
Gründe hierfür stehen zu Gebote.
Einmal dieser: Was Landesgesetz im Sinne des Bürgerlichen
Gesetzbuches und seiner Nebengesetze bedeutet, ist
etwas Negatives, alles Recht, was nicht aus einer im Namen
des Reiches tätigen Rechtsquelle stammt, nicht positiv: nur
das, was vom Lande, d. h. Gliedstaate ausgeht. Landesgesetz
ist alles auf partikulärer Rechtsquelle beruhende Recht, alles
Partikularrecht, nicht allein das von den Gliedstaaten ausgehende,
sondern auch das aus einer weiteren oder engeren