Full text : Modernes Fürstenrecht

&  4.  Die  reichsrechtliche  Anerkennung  der  Unentziehbarkeit.  73

kann  die  autonomische  Verfügungsgewalt  beseitigen,  die  auf
ihr  beruhenden  Normen  aufheben  oder  durch  anderweite
Bestimmungen  ersetzen  ..  .  Bei  der  Zuständigkeit  und
Ausübung  der  Autonomie  seitens  der  mediatisierten  Häuser
nach  Mafsgabe  der  Landesgesetze  hat  es  auch  fernerhin  sein
Bewenden.  Das  Sonderrecht  dieser  Häuser  von  der  Landesgesetzgebung
  loszulösen  und  im  Wege  des  Reichsrechtes  selbständig
  zu  stellen,  verbietet  der  Gang  der  geschichtlichen
Entwicklung,  welchem  Rechnung  getragen  werden  muß.  Der
Entwurf  vermeidet  deshalb  auch,  in  landesgesetzliche  Bestimmungen
  einzugreifen,  welche  die  Wirksamkeit  der  autonomischen
  Verfügungen  von  Regierungsakten  abhängig  machen.“

Diese  Sätze  lassen  für  die  Autonomie  der  regierenden
Häuser  als  die  Meinung  der  Motive  erkennen:  Die  Autonomie
dieser  Häuser  ist  keine  der  Landesgesetzgebung  unterworfene
Quelle.  Das  Sonderrecht  dieser  Häuser  ist  vom  Reichsrechte,
d.  h.  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  in  seiner  Selbständigkeit
gegenüber  dem  Landesrechte  erhalten  und  anerkannt.  Es  entspricht
  dies  dem  Gange  der  geschichtlichen  Entwicklung.

IV.  Daß  dies  die  Auffassung  auch  des  wirklich  zum  Gesetze
  gewordenen  Rechtes  sei,  könnte  nur  aus  einem  Gesichtspunkte
  noch  bestritten  werden.

Die  Vorschriften  des  Art.  57  und  58  gehören  zu  dem
Abschnitte  III  des  Einführungsgesetzes  und  dieser  trägt  die
Überschrift:  „Verhältnis  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  zu
den  Landesgesetzen.*  Ist  daraus  nicht  zu  schließen,  daß  die
Hausverfassungen  auch  zu  den  Landesgesetzen  rechnen,  somit
  doch  nur  einen  Teil  der  Landesgesetzgebung  darstellen?

In  der  Tat  scheint  dies  der  Fall  zu  sein.  Verschiedene
Gründe  hierfür  stehen  zu  Gebote.

Einmal  dieser:  Was  Landesgesetz  im  Sinne  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuches  und  seiner  Nebengesetze  bedeutet,  ist
etwas  Negatives,  alles  Recht,  was  nicht  aus  einer  im  Namen
des  Reiches  tätigen  Rechtsquelle  stammt,  nicht  positiv:  nur
das,  was  vom  Lande,  d.  h.  Gliedstaate  ausgeht.  Landesgesetz
ist  alles  auf  partikulärer  Rechtsquelle  beruhende  Recht,  alles
Partikularrecht,  nicht  allein  das  von  den  Gliedstaaten  ausgehende,
  sondern  auch  das  aus  einer  weiteren  oder  engeren