Rechtsmittel wiber die Verurtheilung in Kriminalkosten. 311
rium, auf den Kostenpunkt; das Gesetz erklärt den
Gegenstand hier für zu unwichtig, als daß eine
zweite Instanz zugelassen werden könnte und diese
Unwichtigkeit ist auch vom Kostenpunkte als Accefsorium
anzunehmen 1½). — Giebt es schon der
Natur der Sache nach kein Rechtsmittel in
der Hauptsache für den Inquisiten oder Inkulpaten
oder dessen Vertreter, wenn nämlich auf Lossprechung
oder Unschuldserklärung erkannt wurde ½),
so folgt daraus noch nicht, daß es auch im Kostenpunkte
kein Rechtsmittel für ihn gebe; im Gegentheil,
wenn er dabei (nach StGB. II, 405).
in Kosten verurtheilt wurde, muß ihm nach den
oben erwähnten allgemeinen Rechtsgrundsätzen ein
Rechtsmittel zustehen und selbst bei Vergehen muß
dieß ohne Unterschied und auch in dem Falle statt
finden, wenn im Falle der Verurtheilung kein
Rechtsmittel zulässig gewesen wäre; denn es ist
ein großer Unterschied, ob man eines Vergehens
wegen verurtheilt oder doch so verdächtig ist, daß
Instanzentlassung cintritt, oder ob man nicht verdächtig
oder erwiesenermaßen unschuldig sey. Gerade
dem, welcher losgesprochen oder für unschuldig
erklärt ist, liegt vorzüglich daran, auch im
Kostenpunkte freigesprochen zu werden, und so wie
ihm das Gesetz selbst das Rechtsmittel im Kostenpunkte
nicht entzogen hat, so spricht auch keine
Analogie des Gesetzes gegen ihn, vielmehr liegt die
größte Verschiedenheit zwischen einem in der Hauptsache
freisprechenden und im Kostenpunkte verurtheilenden
Erkenntnisse so klar vor Augen,
daß eine Analogie nicht angenommen werden kann. —
Bei dem nun offenbar in solchem Falle statt fin-12)
Wie wenn die Kosten 50 Gulden betragen? Hier wird
man das Rechtsmittel im Kostenpunkte zulassen müssen.
Vgl. Art. 476, Nr. 2 des StOB. Th. U.
13) StGB. II, 370, 377, 386.