Full text : Luther Bismarck.

Rechtsmittel  wiber  die  Verurtheilung  in  Kriminalkosten.  311

rium,  auf  den  Kostenpunkt;  das  Gesetz  erklärt  den
Gegenstand  hier  für  zu  unwichtig,  als  daß  eine
zweite  Instanz  zugelassen  werden  könnte  und  diese
Unwichtigkeit  ist  auch  vom  Kostenpunkte  als  Accefsorium
  anzunehmen  1½).  —  Giebt  es  schon  der
Natur  der  Sache  nach  kein  Rechtsmittel  in
der  Hauptsache  für  den  Inquisiten  oder  Inkulpaten
  oder  dessen  Vertreter,  wenn  nämlich  auf  Lossprechung
  oder  Unschuldserklärung  erkannt  wurde  ½),
so  folgt  daraus  noch  nicht,  daß  es  auch  im  Kostenpunkte
  kein  Rechtsmittel  für  ihn  gebe;  im  Gegentheil,
  wenn  er  dabei  (nach  StGB.  II,  405).
in  Kosten  verurtheilt  wurde,  muß  ihm  nach  den
oben  erwähnten  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  ein
Rechtsmittel  zustehen  und  selbst  bei  Vergehen  muß
dieß  ohne  Unterschied  und  auch  in  dem  Falle  statt
finden,  wenn  im  Falle  der  Verurtheilung  kein
Rechtsmittel  zulässig  gewesen  wäre;  denn  es  ist
ein  großer  Unterschied,  ob  man  eines  Vergehens
wegen  verurtheilt  oder  doch  so  verdächtig  ist,  daß
Instanzentlassung  cintritt,  oder  ob  man  nicht  verdächtig
  oder  erwiesenermaßen  unschuldig  sey.  Gerade
  dem,  welcher  losgesprochen  oder  für  unschuldig
  erklärt  ist,  liegt  vorzüglich  daran,  auch  im
Kostenpunkte  freigesprochen  zu  werden,  und  so  wie
ihm  das  Gesetz  selbst  das  Rechtsmittel  im  Kostenpunkte
  nicht  entzogen  hat,  so  spricht  auch  keine
Analogie  des  Gesetzes  gegen  ihn,  vielmehr  liegt  die
größte  Verschiedenheit  zwischen  einem  in  der  Hauptsache
  freisprechenden  und  im  Kostenpunkte  verurtheilenden
  Erkenntnisse  so  klar  vor  Augen,
daß  eine  Analogie  nicht  angenommen  werden  kann.  —
Bei  dem  nun  offenbar  in  solchem  Falle  statt  fin-12)

  Wie  wenn  die  Kosten  50  Gulden  betragen?  Hier  wird
man  das  Rechtsmittel  im  Kostenpunkte  zulassen  müssen.
Vgl.  Art.  476,  Nr.  2  des  StOB.  Th.  U.

13)  StGB.  II,  370,  377,  386.