Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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vorraum  der  Aufgabe-Postanstalt  und  durch  einmalige  Einrückung  in  ein  dazu  geeignetes
amtliches  Blatt  bekanntgemacht.

VI  Inzwischen  lagern  die  Sendungen  auf  Gefahr  des  Absenders.  Sachen,  die  schnell
verderben,  können  sofort  verkauft  werden.

VII  Bleibt  die  öffentliche  Aufforderung  ohne  Erfolg,  so  werden  die  Sendungen  oder
Geldbeträge  zum  Besten  der  König  Karl-Stiftung  für  Angehörige  der  württembergischen
Post=  und  Telegraphenverwaltung  verkauft  oder  verwandt,  Briefe  und  zum  Verkauf  usw.
nicht  geeignete  Gegenstände  aber  vernichtet.

Laufschreiben  über  Postsendungen.

§49.1  Die  Gebühr  für  den  Erlaß  eines  Laufschreibens  beträgt  20  Pf.  Sie  wird  erst
erhoben,  wenn  die  richtige  Aushändigung  der  Sendung  an  den  Empfänger  festgestellt  wird.

11  Für  Laufschreiben  über  portofreie  Sendungen  wird  keine  Gebühr  erhoben.

Verkauf  von  Postwertzeichen.

§  50.  1  Die  zum  Freimachen  der  Postsendungen  erforderlichen  Wertzeichen  werden
von  der  Postverwaltung  beschafft.  Die  Freimarken  sowie  die  gestempelten  Kartenbriefe,
Postkarten  und  Postanweisungen  werden  zu  dem  Nennwert  des  Stempels  verkauft.  Postwertzeichen,
  deren  Nennwert  auf  Bruchpfennige  lautet,  werden  in  Mengen  durch  zwei  teilbar,
  sei  es  desselben  Nennwerts  oder  verschiedener  Nennwerte,  auf  ausdrückliches  Verlangen
  jedoch  auch  einzeln  unter  Abrundung  des  Nennwerts  auf  volle  Pfennige  aufwärts
abgegeben.

II  Postwertzeichen  werden  von  den  Postanstalten,  den  Posthilfstellen  und  amtlichen
Verkaufstellen  und  in  kleineren  Mengen  auch  von  den  Landpostboten  verkauft.  Diese
nehmen  ferner,  wenn  ihr  Vorrat  nicht  reicht,  Bestellungen  auf  Wertzeichen  an  und  tragen
die  Bestellungen  nebst  den  ihnen  dafür  übergebenen  Barbeträgen  in  ein  Verzeichnis
(§8  33,  IV)  ein.

III  Die  Anstalt,  in  der  die  Postwertzeichen  hergestellt  werden,  übernimmt  es,  Kartenbriefe,
  Postkarten,  Briefumschläge,  Streifbänder  und  offene,  zur  Versendung  als  Druck-