Full text : Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

44  Der  Inhaber  der  Militärgewalt.

ihrer  Organisierungsgewalt,  im  Frieden  an  die  Verfassung  und  die
Reichsmilitärgesetze,  insbesondere  auch  an  den  Militäretat  gebunden
und  kann  nur,  soweit  diese  Gesetze  nicht  entgegenstehen,  die  Formation
frei  bestimmen.!  So  muß  er  Rücksicht  auf  den  Bestand  der  vier  selbständigen
  Kontingente?  nehmen.  Er  darf  dieselben  auch  formationshalber
nicht  zerreißen  oder  Teile  von  ihnen  loslösen,  um  sie  anderen  Kontingenten
einzureihen.  Er  darf  weiter  nicht  die  in  dem  Rekrutierungsbezirk  eines
dieser  vier  Kontigente  ausgehobenen  Militärpflichtigen  in  den  Truppenkörper
  eines  anderen  Kontingentes  einstellen;  denn  jeder  der  Staaten
mit  selbständiger  Kontingentsverwaltung  hat  das  Recht,  aus  den  in  ihm
ausgehobenen  Militärpflichtigen,  ein  ihm  eigenes  „auf  sein  Gebiet
gleichsam  radifiziertes  Kontingent“  zu  bilden.  Von  den  in  ihm  ausgehobenen
  eigenen  Rekruten  können  —  aber  müssen  nicht  —  den
Truppenteilen  eines  anderen  Bundesstaates  nur  so  viel  zugeteilt  werden,
als  Untertanen  des  betreffenden  Bundesstaates  in  ihm  ausgehoben
worden  sind.3  Aber  nicht  nur  den  selbständigen  Bestand  der  Kontingente
hat  der  Kaiser  zu  gewähren,  auch  bezüglich  der  Formation  innerhalb
der  Kontingente  sind  ihm  bestimmte  Schranken  teilweise  durch  Gesetz,
teilweise  durch  die  Militärkonventionen  gezogen.  Als  einschlagende  Bestimmungen
  kommen  für  Sachsen  die  §§  2—5  des  Reichsmilitärgesetzes
und  à  1  der  Sächsischen  Militärkonvention  in  Frage.

Trotz  dieser  Beschränkungen  des  kaiserlichen  Formationsrechtes
kann  von  einer  Zersplitterung  in  der  Gliederung  des  deutschen  Heeres
keine  Rede  sein;  einmal  weil  diese  Beschränkungen  nur  bezüglich  der
Einzelstaaten  mit  selbständiger  Kontingentsverwaltung,  nicht  aber  bei  den
übrigen  Einzelstaaten,  die  die  Verwaltung  ihrer  Kontingente  an  Preußen
übertragen  haben,  Platz  greifen;  dann,  weil  auch  die  vier  selbständigen
Kontingente,  Bayern,  Wüttemberg,  Sachsen  und  Preußen  zu  einer  einheitlichen
  Formation  verbunden  sind.  In  welcher  Weise  diese  herbeigeführt
  ist,  zeigt  z.  B.  a  1  der  Sächsischen  Militärkonvention,  welche
Bestimmung  übrigens  auch  vom  formalrechtlichen  Standpunkte  als  gültig
anzusehen  ist,  und  weiter  a  63.2  der  Verfassung  im  1.  und  2.  Absatz.

1  Laband  IV,  37,  77.  *  S.  o.  S.  17.

8  So  ist  §  9.,  des  Reichsmilitärgesetzes  aufzufassen,  wie  Laband  im  Archiv
f.  ö.  R.  III,  521  und  Hänel  503  zeigen.  §  9.4  spricht  von  den  Bundesstaaten,
welche  eigene  Armeekorps  bilden  und  das  sind  eben  diejenigen  mit  selbständiger
Kontingentsverwaltung.  Vgl.  auch  Laband  IV,  50,  51.