Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

Die  Verflgung  vom  7.  Juli  1874  —  Nr.  727.  6.  M.  O.  D.  3.  —,  nach  welcher  die  zu  den
Uebungen  einbeorderien  Mannschaften  auch  unter  militärischer  Transportführung  für  den  Marsch  vom  Stabsquarier
  des  Landwehr-Bataillons  zum  Uebungsorte  mit  dem  tarifmäßigen  Marschgelde  zu  versehen  waren,
tritt  hierdurch  außer  Kraft.

D.  Durch  den  empfangenden  Truppentheil.

ie  zu  den  Uehungen  einberufenen  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  soweit  dieselben  nicht  als

ittelte  ihrt  Marschgebührniß  bereits  bei  den  Ortsbehörden  bezw.  Steuerempfängern  erhoben  haben,
mit  dem  tarifmäßigen  Miheree  und  zwar  ·

auf  die  Entfernung  vom  Aufenthaltsorte  bis  zum  Stabsquartier  des  Landwehr-Bataillons  bezw.
—  bei  nicht  Lettsindender  Berührung  desselben  —  bis  zum  Sammelorte,  sofern  die  Weiterinstradirung
  zum  Truppentheil  unter  Transportkommando  oder  —  im  ersteren  Falle  —  einzeln  durch
das  Landwehr-Bezirks-Kommando  erfolgt  war,  «»  ,

.aafdieEntfetmn-gvomAafenthaltS-biszamllcbungsokte,wenndtedtrektesastkadnung
stattzufinden  Katte.  —  Bergl.  oben  unter  I.  —

III.  Seitens  der  Ortsbehörden  bezw.  Steuerempfänger  erfolgt  die  gehlng  „

.  des  Meilengeldes  —  II  A  —,  ohne  daß  es  hierzu  eines  näheren  Vermerks  auf  den  Einberufungsordres
  bedarf,  lediglich  auf  Grund  der  Enisetnungs-Kabellen  (die  Rekruten  sind  über  ihre
diesfällige  Gebührniß  chteich  nach  ihrer  Aushebung  zu  eehrer  —  E.  O.  8.  79.  3—)
des  Marschgeldes  —  II  A  —  mit  dem  von  dem  Landwehr-Bezirks-Kommando  nach  Anleitung
des  Schemas  11  bezw.  5  der  L.  O.  auf  den  Einberufungsordres  bezw.  Gestellungslisten  zu  vermerkenden
  Betrage.  *“

Bezüglich  deienigen  Uebungsmannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  welche  zunächst  in  das
Landwehr-Bataillons-Stabsquartier  einbeordert  werden,  ist  nur  der  bis  dahin  event.  gebührende
Betrag  anzugeben.  —  Vergl.  Vorst-  endes  unter  B.  ·

.  Gleichartige  Vermerke  der  Landwehr-Bezirks-Kommandos  bilden  auch  in  dem  unter  D  beregten  Falle
die  Grundlage  für  die  Zahlung  des  event.  zuständigen  Marschgeldes  an  einberufene  Uebungsmannschaften
durch  den  empfangenden  Truppentheil.

Wird  das  Marschgeld  von  unbemittelten,  zu  den  Uebungen  einberufenen  Mannschaften  des
Beurlaubtenstandes  auf  Grund  des  nach  der  Verfügung  vom  7.  September  1876  (A.-V.-Bl.  S.  186)  an-Ferrdneeten
  Vermerks  bei  den  Ortebehörden  bezw.  Steuerempfängern  erhoben,  so  ist  von  diesen  Stellen  zur

orbengung  von  Deweaahln  een  —  vergl.  oben  unter  D  —  die  erfolgte  Zahlung  auf  der  Einberufungsordre
  des  Empfängers  in  Gemäßheit  des  durch  das  M.-V.-Bl.  Nr.  17  pro  1869  publicirten  gemeinschaftlichen
Erlasses  der  Herren  Minister  der  Finanzen  und  des  Innern  vom  7.  Oktober  1869  kurz  zu  vermerken.

Auf  den  Einbernfungsordres  2c.  von  Gestellungspflichtigen,  soweit  dieselben  nicht  Rekruten  —  1  —
beer  küebung  anahaste  des  Beurlaubtenstandes  sind,  ist  unter  dem  Vermerke  Über  die  Höhe  der  Marschompetenz
  hinzuzufügen:  4

Wn  der  Empfang  derselben  bei  der  Ortsbehörde  beziehungsweise  dem  Steuerempfänger  unterlassen,
  so  geht  der  Anspruch  darauf  verloren.  »  «.  ·

IV.  Erfolgt  die  Einberufung  unter  anßergewöhnlichen  Verhältnissen  nicht  durch  Einberufungsordres
oder  Gestellungslisten,  sondern  durch  öffentliche  Aufforderung  —  L.  O.  8.  19.  5  —  n  haben  die  Ortsbehörden
  bezw.  Stenerempfänger  die  von  ihnen  event.  zu  zahlenden  Gebührnisse  vom  Aufenthalts-  bis  zum
Sammelorte,  und  in  dem  zu  II  Au#  beregten  Falle,  bis  zum  Garnison=  oder  Formations-Orte  des  Truppentheils
  der  Einberufenen  nach  den  Entfernungstabellen  selbst  zu  ermitteln.  Die  genannten  Stellen  sind  dann

au  die  Richtigkeit  der  geleisteten  Zahlungen  ebenso,  wie  für  die  Richtigkeit  der  nach  II  AF  zahlbaren  Meilengelder
  den  Bestimmungen  gemäß  allein  verantwortlich.

Kriegs-Ministerium;  Militär-Oelonomie-Departement.
v.  Hartrott.  Dresow.
No.  384.  8.  77.  M.  O.  D.  3.

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