Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

Postlagernd  —  Prälat.

greß  in  Bern  1874  zur  Gründung  eines
Weltpostvereins  zusammen,  der,  unter
dem  Namen  Allgemeiner  Postverein
durch  Vertrag  vom  9.  Okt.  1874  konstituiert,
  ganz  Europa,  das  russische  und
türkische  Asien,  Agypten,  die  Nordküste
von  Afrika  und  die  Vereinigten  Staaten
von,  “3  als  gn  einzi  #
eiltes  Postgebiet  umfaßt,  zu  welchem  n
Ostindien,  alle  zuansabtn  französischen,
niederländischen,  portugiesischen,  spanisen
  Kolonien  und  andre  Staaten,  wie
rasilien,  Japan,  Marokko,  Chile,  die
Argentinische  Republik,  Mexiko,  Peru,
Venezuela,  Persien,  hinzugekommen  sind.
Postzwang  besteht  in  Deutschland  nur
für  die  gegen  Bezahlung  erfolgende  Beförderung
  von  versiegelten,  zugenähten
oder  sonst  verschlossenen  Briefen  und  aller
Zeitungen  politischen  Inhalts,  die  öfter
als  einmal  wöchentlich  erscheinen,  von
Orten  mit  einer  Postanstalt  nach  andern
Orten  mit  einer  solchen.  Vgl.  Stephan,
Geschichte  der  preußischen  Posten  (1559
Hortmanne  Entwickelungsgeschichte  der
osten  (1868);  „Archiv  für  P.  und
1  *  itg  esistammöch  (ezfl
;  Fischer,  P.  und  Telegraphie  im
Weltverkehr  (1879).

Postlagernd  (franz.  poste  restante,
spr.  post  restangt,  ital.  ferma  in  posta),
Bezeichnung  für  Postsendungen,  welche  im
Postbüreau  bis  zur  Abholung  durch  den
Adressaten  niedergelest  werden  sollen.

Postliminium  (lat.),  der  Wiedereintritt
  eines  aus  dem  Exil  oder  der  Gefangenschaft
  Zurückkehrenden  in  sein  Besitztum
  und  Recht;  auch  die  Wiederherstellung
der  frühern  Rechtsverhältnisse  in  einem
Land  nach  dessen  Befreiung  von  feindlicher
Gewalt.

Fourparler  (srenz  spr.  purparleh),
Unterredung,  Unterhaltung,  namentlich
Bezeichnung  für  Zwiegespräche  politischen
Inhalts,  welche  eigentlichen  Unterhandhandlungen
  vorausgehen  und  dieselben
einleiten  und  vorbereiten  sollen.

Präfekt  (lat.),  Vorgesetzter,  Befehlshaberzin
  Frankreich  (préket)  und  in  Italien
(prefetto)  der  Verwaltungschefdes  Departements,
  resp.  der  Provinz.  Dem  Präfekten
  steht  in  Frankreich  ein  Präfektur-421



rat  (Conseil  de  préfecture)  zur  Seite.
Das  Departement  zerfällt  in  3—7  Arrondissements,
  an  deren  Spitze  je  ein  Unterdräfert

  (souspréfet)  steht.  In  Elsaßobbringen
  ist  an  die  Stelle  des  Amtstitels
P.  die  Bezeichnung

»Bezirkspräsident«  —
treten,  während  der  Titel  »Unterpräfekte
dem  Amtstitel  -Bezirksdirektore  gewichen
ist.  Präfektur,  das  Amt,  Amislokal,
der  Amtsbezirk  des  Präfekten.

Pragmätik  (griech.),  Ordnung  des  Geschäftsbetriebs,
  insbesondere  Dienstpragmatik,
  Verordnung,  welche  die
Regeln  für  Betreibung  der  Staatsgeschäfte
eun  ger  Pragmatisch,  geschäftsgewandt,
erfahren.  «

Pragmätische  Sanktion,  Staatsvertrag
  oder  vom  Landesherrn  erlassenes
Grundgesetz  über  eine  wichtige  Angelegenheit,
  das  für  immer  in  Kraft  bleiben  fou-Die
  P.  S.  Kaiser  Karls  VI.  1723  sollte
die  Unteilbarkeit  der  österreichischen  Lande
durch  Erbfolge  der  weiblichen  Nachkommen
  des  regierenden  Kaisers  in  Ermangelung
  männlicher  sichern.

Prüjudiz  (lat.),  vorgefaßte  Meinung,
Vorurteil;  in  der  Rechtssprache  ein  früheres
  Urteil,  das  für  ein  späteres  maßgebend
ist;  aush  der  Rechtsnachteil,  welcher  aus
der  Nichtbefolgung  einer  gerchtüchen  Verfügung
  oder  Ver  äumnis  einer  Frist  erwächst.
  Einem  präjudizieren,  ein
beeinträchtigendes  P.  gegen  ihn  abgeben.

Praktik  (griech.),  ß  v.  w.  Thätigkeit;
Praktiker,  ein  sein  Fach  ausübender
Mann  von  Erfahrung;  praktisch,  den
Zwecken  des  thitigen  debens  gewidmet,
dazu  brauchbar,  geschickt,  im  Gegensatz
zum  bloß  Theoretischen;  praktizieren,
etwas  ausübend  betreiben,  z.  B.  als  Arzt,
Rechtsanwalt;  Praktikant,  ein  zur  Erlernung
  des  Dienstes  bei  einer  Behörde
arbeitender  junger  Mann;  Praxis,  die
Ausübung  einer  Kunst,  Lehre  2c.  (im  Gegen
  at  zur  Theorie),  das  erfahrungsmäßig

bliche;  auch  Geschäftskreis  und  Thätigkeit
  eines  Rechtsanwalts,  Arztes.

Prälat  (lat.)),  in  der  kathol.  Kirche  ein
hoher  geistlicher  Würdenträger  mit  eiguer
Jueisdiltion  also  der  Papst,  die  Patriarn,

  Erzbischöfe,  Bischöfe,  Kardinäle,  Legaten,
  Abte  und  Prioren,  welchein  Deutsch-