Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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16.  bi  45,  57,  #  bis  89  des  Gerichtsverfassungegesetzes  vom  27.  Januar  1877,  so-6n
  Ausführungsgesetzes  zu  demselben  vom  16.  April  1879  wird  mit
Hüte  M  Serenissimi  hiermit  verordnet,  was  folgt:

Die  nach  55.  36  und  85  des  Gerichteverfafsungegesees  in  jeder  Gemeinde  durch
den  Gemeindevorsteher  —  dessen  Stellvertreter  alljährlich  anzufertigende  Urliste
  für  die  Auswahl  der  Schöffen  und  Geschworenen  ist,  nachdem  sie  vorschriftsmäßig
eine  Woche  lang  zu  Federmiann,  Einsicht  in  der  Gemeinde  öffentlich  ausgelegt  und  von
dem  Gemeindevorsteher  mit  einem  diese  Thalsache  bezeugenden  amtlichen  Vermerk  versehen
worden  ist  (vergl.  55.  1  und  2  der  Regierungs-Verordnung  vom  17.  April  1879)  nebst
den  gegen  ihre  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  etwa  erhobenen  Einsprachen  und  den  dem
Oeminderesteher  etwa  erforderlich  erscheinenden  Bemerkungen  von  dem  letzteren  bis  zum

1.  September  jeden  Jahres  an  das  Amtsgericht  einzusenden,  dessen  Bezirke  die
Gemeinde  angehört.

Die  Vertrauensmänner,  welche  als  TKi#  des  in  §F.  40  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  für  jeres  Amtsgericht  vorgesehenen  Ausschusses  nach  S.  17  des  Ausführungsgesebes
  vom  16.  April  1879  für  jeden  Amtsgerichtsbezirk  aus  den  Einwohnern  desselben
durch  den  Landesausschuß  zu  wählen  sind,  hat  der  Vorsitzende  desselben  bis  zum  1.  September
  eines  jeden  Jahres  dem  betreffenden  Amtsgerichte  namentlich  zu  bezeichnen.

Ueber  die  Ernennung  des  Staatsverwaltungsbeamten,  welcher  nach  F.  40  des  Gerichtsverfassungsgesehes
  als  Beisitzer  zu  dem  alljährlich  bei  jedem  Amtsgerichte  zusammentretenden
  Ausschusse  von  der  Landesregierung  zu  bestimmen  ist,  sowie  eines  Stellvertreters
desselben  wird  gleichfalls  bis  zum  1.  September  eines  jeden  Jahres  Seiten  Fürstlicher
Landesregierung  den  Amtogerichten  Cröffmung,  gemacht  werden.

Die  Festsezung  der  für  jedes  !½5  erforderlichen  Zahl  an  Haupt-  und  Hülfsschöffen,
  sowie  die  Vertheilung  der  nach  No.  I  des  Schlußprotokolles  zut  dem  Staatsverlrage
  vom  11.  November  1878  ut  ee  vom  Jahre  1879  S.  62)  auf  das
Fürslenthum  entfallenden  Zahl  an  Geschworenen  für  das  gemeinschaftliche  Schwurgericht
zu  Gera  auf  die  einzelnen  Amtzgerichtsbezirke  erfolgt  durch  Fürstliche  Landesregierung.
(5.  43  und  36  des  Gerichtsverfassungsgesetzes).

Die  bezügliche  Mittheilung  an  die  Amtsgerichte  ergeht  bis  zum  1.  September  lausenden
  Jahres.  Diese  Bestimmung  und  Vertheilung  behält  auch  für  die  folgenden  Jahre
und  so  lange  Geltung,  als  von  Fürstlicher  bundesregierung  eine  Aenderung  nicht  verfügt  wird.

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die  Amtsgerichte  haben
bis  zum  1.  November  eines  jeden  Jahres  die  Ausschußsitung  (§F.  40  des
Gerihttversasfungsgseye,h  abzuhalten.  nachdem  vorher  die  Zusammenstellung
der  von  den  Gemeindevorstehern  eingegangenen  Urlisten  bewirkt,  der  Beschluß
über  etwaige  gegen  dieselben  erhobenen  Einsprachen  vorbereitet  und  die  Abstellung
  etwaiger  bei  Prüfung  der  Listen  hervorgetretener  Mängel  veranlaßt
worden  ist  (§.  39  des  Gerichtsverfassungsgesetzes),