Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

 

 

 

 

 

1844.  4
I.  Classe.  I.  Classe.
Anmerk.  Die  nöthigen  Gehülfen  des  Operateurs  bezahlt  ver
Hülfe  Suchende  besonders-33)
  Für  das  *  einer  Schoafherde  von  der  Räude,
für  das  Stück  —2——
3)  Für  die  Pocininpium,  fir  das  Stüc  —  6
VIII.  Taxe
für  Kranken=  und  Kindbett-Wärterinnen.
1)  Einem  Krankenwärter  oder  einer  Warterin  in  gefährlichen,
  hitzigen,  ansteckenden  Krankheiten,  oder  bei
Rasenden,  nebst  der  Kost,  täglich  —o0o0  —
2)  Bei  minder  gefährlichen,  nicht  ansteckenden  Kronkheiten,
  nebst  der  Kost,  täglich  ———
à  Wenn  die  Krankheit  länger  währt,  wöchentlich  ..1—-—
H  Wo  die  Kost  nicht  gegeben  wird,  wird  dafuͤr  taglich
mehr  bezalt  —  16H
5)  Einer  Kindbett-  Werterin  ,  nebst  der  W  die  ehen
14  Tage,  wöchentlich  1—/180
6)  Die  übrige  Zeit  —  01

NB.  In  einem  Thelle  der  Abdrücke  ist  Kolgendes  zu  berichtigen:
S.  40  nach  98  b  einzuschalten:  bel  mehrmaliger  Wiederbolnas  nur  die  Hälfte.

—  44  Nr.  10.  lies  1  fü.  45  Kr.  U  4  —  Hatt  1  —  1—