Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1887 — 
Alles dies gilt von solchen Rückzahlungen, welche den Betrag 
von mindestens zwanzig Thalern erreichen. Geringere werden asservirt 
bis sie durch Zuschüsse auf diese Höhe gebracht sind, alsdann aber na 
den obigen Bestimmungen behandelt. 
Vorstehende Bestimmungen (a. b.) beziehen sich auf die Ablösung der 
Darlehnsschuld durch Baarzahlung des Nennwerthes. Es ist aber dem 
Darlehnsschuldner, welcher aus freier Entschließung seine ganze Schuld 
oder einen Antheilbetrag derselben abzustoßen bezweckt, auch nachgelassen, 
die Ablösungsvaluta in neuen Pfandbriefen zu berichtigen, sofern nicht 
die Ablösung durch Baarzahlung bereits angeordnet ist. 
Macht der Schuldner hiervon Gebrauch, und liefert er den ab- 
zulösenden Betrag in neuen Pfandbriefen desselben Zinsfußes mit allen, 
nach dem nächsten Zinstermine fällig werdenden Zinskupons ein, so wird 
der abgezahlte Betrag, wenn die Einlieferung vor dem 1. Mai erfolgt, 
schon in dem zunächst folgenden Johannistermine, und wenn sie vor dem 
1. November erfolgt, in dem zunächst folgenden Weihnachtstermine — 
bei späterer Einlieferung aber erst in dem zweitfolgenden Zinstermine von 
der i- abgeschrieben, ohne daß es einer vorgängigen Anmeldung 
edarf. 
·0 
g. 25. 
Rückzahlung, von der Landschaft angeordnete. 
Die Kündigungsbefugniß der Landschaft tritt ein: 
a) in dem, §. 34. dieses Regulativs gesetzten Falle der nothwendigen Befriedi- 
gung eines Pfandbriefgläubigers; 
b) ferner, wenn der Schuldner es unterläßt, die zum Betriebe der Wirth- 
schaft erforderlichen Gebäulichkeiten in der vorgeschriebenen Art (F. 12.) 
gegen Feuersgefahr zu versichern 
JPC) endlich überhaupt in allen Fällen, wenn das Darlehn nicht mehr die 
nach dem Regulative erforderliche Sicherheit genießt (§5. 1. 9. 13. 14. 23.). 
Außerdem ist der Landschaft das Recht vorbehalten, die Rückzahlung des 
Darlehns oder eines Antheilbetrages desselben, ohne Innehaltung der sechsmonat- 
lichen Kündigungsfrist, sofort zu verlangen und dasselbe zwangsweise beizutreiben, 
wenn der Darlehnsschuldner die Substanz des Grundstücks oder dessen Zubehör 
erheblich verringert, und nach erfolgter landschaftlicher Aufforderung zum Reta- 
blissement dasselbe nicht bewirkt und nachweiset (I. 23.). Zu n. b. c. hinsichtlich 
der Zahlungstermine gelten die Bestimmungen des F. 17., vergl. 8. 24. 
Insoweit als der Schuldner das von der Landschaft gekündigte Kapital 
nebst Zinsen im Fälligkeitstermine erlegt, wird die Schuld im Fälligkeitstermine 
abgeschrieben, und sind Interessen davon nicht weiter zu entrichten. 
r. 6933.) g. 26.
	        
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