— 1887 —
Alles dies gilt von solchen Rückzahlungen, welche den Betrag
von mindestens zwanzig Thalern erreichen. Geringere werden asservirt
bis sie durch Zuschüsse auf diese Höhe gebracht sind, alsdann aber na
den obigen Bestimmungen behandelt.
Vorstehende Bestimmungen (a. b.) beziehen sich auf die Ablösung der
Darlehnsschuld durch Baarzahlung des Nennwerthes. Es ist aber dem
Darlehnsschuldner, welcher aus freier Entschließung seine ganze Schuld
oder einen Antheilbetrag derselben abzustoßen bezweckt, auch nachgelassen,
die Ablösungsvaluta in neuen Pfandbriefen zu berichtigen, sofern nicht
die Ablösung durch Baarzahlung bereits angeordnet ist.
Macht der Schuldner hiervon Gebrauch, und liefert er den ab-
zulösenden Betrag in neuen Pfandbriefen desselben Zinsfußes mit allen,
nach dem nächsten Zinstermine fällig werdenden Zinskupons ein, so wird
der abgezahlte Betrag, wenn die Einlieferung vor dem 1. Mai erfolgt,
schon in dem zunächst folgenden Johannistermine, und wenn sie vor dem
1. November erfolgt, in dem zunächst folgenden Weihnachtstermine —
bei späterer Einlieferung aber erst in dem zweitfolgenden Zinstermine von
der i- abgeschrieben, ohne daß es einer vorgängigen Anmeldung
edarf.
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g. 25.
Rückzahlung, von der Landschaft angeordnete.
Die Kündigungsbefugniß der Landschaft tritt ein:
a) in dem, §. 34. dieses Regulativs gesetzten Falle der nothwendigen Befriedi-
gung eines Pfandbriefgläubigers;
b) ferner, wenn der Schuldner es unterläßt, die zum Betriebe der Wirth-
schaft erforderlichen Gebäulichkeiten in der vorgeschriebenen Art (F. 12.)
gegen Feuersgefahr zu versichern
JPC) endlich überhaupt in allen Fällen, wenn das Darlehn nicht mehr die
nach dem Regulative erforderliche Sicherheit genießt (§5. 1. 9. 13. 14. 23.).
Außerdem ist der Landschaft das Recht vorbehalten, die Rückzahlung des
Darlehns oder eines Antheilbetrages desselben, ohne Innehaltung der sechsmonat-
lichen Kündigungsfrist, sofort zu verlangen und dasselbe zwangsweise beizutreiben,
wenn der Darlehnsschuldner die Substanz des Grundstücks oder dessen Zubehör
erheblich verringert, und nach erfolgter landschaftlicher Aufforderung zum Reta-
blissement dasselbe nicht bewirkt und nachweiset (I. 23.). Zu n. b. c. hinsichtlich
der Zahlungstermine gelten die Bestimmungen des F. 17., vergl. 8. 24.
Insoweit als der Schuldner das von der Landschaft gekündigte Kapital
nebst Zinsen im Fälligkeitstermine erlegt, wird die Schuld im Fälligkeitstermine
abgeschrieben, und sind Interessen davon nicht weiter zu entrichten.
r. 6933.) g. 26.