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g. 30.
Kosten.
An Kosten des Darlehnsgeschäftes hat der Darlehnnehmer zu übertragen
und zur Kasse der betreffenden Fürstenthumslandschaft zu entrichten:
a) im Falle eine landschaftliche Abschätzung des Grundstücks oder eine Tax-
recherche stattgefunden hat, die Kosten derselben, also die Kosten der Ver-
messung und Kartirung, resp. der Revision des Vermessungswerkes, die
Kommissionsgebühren und die Gebühren etwa zugezogener Sachverstän-
diger. Bei Fesisetung dieser Gebühren wird das Selmesser-Reglemment
vom 1. Dezember 1857. resp. die landschaftliche Gebührenordnung vom
Jahre 1858. Littr. A. und die Königliche Verordnung vom 29. März
1844. zum Grunde Pelegt Den dort nicht erwähnten Kreistaxatoren
9d 7.) werden an Diäten zwei Thaler für jeden Arbeitstag und an
Reisekosten einschließlich der Reisediäten funfzehn Silbergroschen für jede
Meile des Hinweges und ebensoviel für jede Meile des Rückweges
gewährt;
b) in allen Fällen:
1) ein Pauschquantum jur Deckung der Korrespondenz= und allgemei-
nen Kosten nach folgender Skala: bei einem Werthe des Grund-
stücks bis 1000 Thaler Einen Thaler, bis 5000 Thaler zwei
Thaler, bis 10,000 Thaler drei bis vier Thaler, bis 50,000 Tha-
ler drei bis fünf Thaler,
2) die Kosten der Verbriefung und der hypothekarischen Eintragung
des Darlehns, vl
3) an Kosten für Ausfertigung der Neuen Pfandbriefe zwölf Silber-
groschen für jedes Pfandbriefstück.
Zur Deckung der Kosten ist der Darlehnsucher verbunden, bei Einleitung
des Darlehnsgeschäfts einen angemessenen Kostenvorschuß zur Kasse der Fürsten-
thumölmnoschaft einzuzahlen.
B. Von den Pfandbriefen.
g. 31.
Umfang der Pfandbrief-Emission.
Für jedes Darlehn, welches nach vorstehenden Bestimmungen bewilligt
und auf den Namen der Landschaft hypothekarisch ingrossirt worden ist, wird
ein gleicher Betrag Neuer Pfandbriefe emitlirt. Weiterhin, bei eintretender Ri-
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