Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1891 — 
zahlung eines Darlehns, wird ein gleicher Betrag kurfirender Pfandbriefe eingelöst 
und aus dem Umlaufe zurückgezogen. 
’lr 
Ausfertigung. 
Die Neuen Pfandbriefe werden von der Generallandschafts-Direktion zu 
Breslau nach anliegendem Muster in Apoints von 20, 25, 30, 50, 100, 200, 
500, 1000 Thalern und danach zu bildenden Serien ausgefertigt und, nebst dem 
Hypotheken-Instrumente über das Darlehn, der Kontrolkommission in Breslau 
zur Mitvollziehung vorgelegt. 
Die Kontrolkommission bildet sich aus dem Präsidenten des höchsten Ge- 
richtshofes in Breslau, als Vorsitzendem, und aus zwei richterlichen Beamten. Sie 
ist berufen, zu prüfen, ob für die Landschaft wirklich eine dem Betrage der zu 
emittirenden Pfandbriefe gleichkommende Darlehnforderung auf ein Grundstück 
hypothekarisch versichert und eingetragen worden ist. Nach hiervon genommener 
Ueberzeugung und nur in diesem Falle vollziehen die Mitglieder der Kontrol= 
kommission die ihnen vorgelegten Pfandbriefe; letztere werden allererst durch 
diese Vollziehung perfekt, und erst nachdem sie erfolgt ist, in die von der Land- 
schaft über die ausgefertigten Pfandbriefe zu führenden Register eingetragen. Auf 
dem Hypotheken-Instrumente wird sodann von derselben Kommission ein Ver- 
merk dahin registrirt: 
daß über den Betrag des innen verschriebenen Darlehns Neue Pfand- 
briefe ausgefertigt worden seien, und daß dem zufolge der Landschaft 
eine Disposition über das Darlehnkapital zwar zum Zweck der Befrie- 
digung von Pfandbriefinhabern und der Einlösung von Pfandbriefen 
nach F. 34. des Regulativs, außerdem aber nur insoweit zustehe, als 
vorher ein entsprechender Betrag von Pfandbriefen aus dem Umlaufe 
zurückgezogen und kassirt, oder aber durch richterliches Erkenntniß amor- 
tisirt, oder endlich nach Kündigung und Aufgebot hinsichtlich des 
Pfandbriefrechts präkludirt worden sei. 
Der Hypothekenrichter darf nur in dieser Voraussetzung löschen oder Ces.- 
sionen eintragen. Nur in dem Falle, wenn das beliehene Grundstück zur Sub- 
bastation estellt und aus den Kaufgeldern desselben das Darlehn oder ein Theil- 
etrag dessclben abgezahlt wird, findet die Löschung des abgezahlten Betrages im 
Hypothekenbuche auf Grund der Kaufgelderbelegungs-Verhandlung und ohne 
Produktion dafür eingelöster Neuer Pfandbriefe statt; die Landschaft aber ist 
nichtsdestoweniger verpflichtet, den empfangenen Betrag zur Einlösung aufzukün- 
digender Neuer Pfandbriefe zu verwenden und diese aus dem Umlaufe genommenen 
Briefe zu kassiren. 
g. 33. 
Zinskupons. 
Den Neuen Pfandbriefen werden von der Generallandschafts-Direktion 
(Nr. 6933) 248“ selbst-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.