— 1892 —
sselbstständ ee Zinsanweisungen (Zinskupons) nach anliegendem Muster und auf
ängstens Ka Jahre beigegeben; die Ausreichung wird auf den Kapitalbriefen
abgestempelt.
*iop
Rechte des Pfandbriefinhabers.
Der Inhaber eines Neuen landschaftlichen Pfandbriefes hat das Recht, von
der Landschaft
a) die terminliche Zahlung der verschriebenen Zinsen, und zu dem Zweck die
Ausreichung und Einlösung der Zinskupons,
b) die Zahlung des verschriebenen Kapitals in dem Falle zu verlangen, wenn
sein Pfandbrief als ein durch das Loos zur Baareinlösung bezeichneter
öffentlich aufgerufen worden ist.
Sollte er seine Befriedigung von der Landschaft im Verwaltungswege
nicht erlangen, so steht ihm die Befugniß zu, im ordentlichen Rechtswege gegen
die Landschaft seine Befriedigung
a) zunächst aus dem Sicherheitsfonds, und
b) demnächst aus denjenigen Hypothekenforderungen,) welche die Landschaft
für bewilligte Darlehne erworben hat,
mittelst richterlicher Ueberweisung zu suchen.
Eine Befugniß zur Kündigung des Kapitals steht dem Inhaber eines Neuen
Pfandbriefes nicht zu.
K. 35.
Zinszahlung. Verjährung.
Die Hahnd. der Zinsen durch Einlösung der Kupons erfolgt vom
25. Juni und 28. Dezember ab an öffentlich bekannt zu machenden Tagen bei
den Kassen der Fürstenthumslandschaften und bei der Generallandschafts-Direktion.
Ein Aufgebot und eine Mortifikation der Zinskupons findet nicht statt.
Bei Ablauf der Periode, für welche die Zinskupons ausgereicht gewesen,
werden die neuen auf Vorzeigen der Pfandbriefe an deren Inhaber verausfolgt.
Das Forderungsrecht aus den Kupons und also das Recht der Zinsen-
forderung für die darin bezeichneten Termine erlischt, wenn die Kupons innerhalb
vier Jahren, vom VersH termine ab gerechnet, also spätestens in dem achten
Zinstermine, nicht zur Einlösung vorgelegt worden sind.
g. 36.
Kapitalzahlung.
Hinfichtlich der Einlösung der Kapitalbriefe gelten folgende Bestimmungen:
a) Die einzulösenden Pfandbriefstücke werden durch Ausloosung gesucht und,
nach