— 1894 —
dem Gläubiger zur Last fallenden verhältnißmäßigen Beitrages zu den
Kosten der wiederholten Kündigungsbekanntmachung, zu ihrem Deposi=
torium zu veranschaffen und die in dem Kündigungserlasse angedrohte
Präklusion und Verweisung durch eine Resolution festzusetzen.
8) Nach Ablauf eines Vierteljahres, vom Fälligkeitstermine ab gerechnet,
also mit dem 1. October, bezüglich 1. April tritt die Verbindlichkeit der
Landschaft, als Depositalbehörde, ein, dem Inhaber des Pfandbriefes
von der für ihn deponirten und zinsbar zu benutzenden Baarvaluta
33 Prozent Depositalzinsen zu berechnen, oder aber die Valuta für
Rechnung des Gläubigers in Neue Pfandbriefe umzusetzen.
h) Hat der Inhaber den gekündigten Pfandbrief zwar vor dem Verfall-
termine eingeliefert, die Baarvaluta aber unabgehoben gelassen, so findet
wegen deren Deposition und Verzinsung dasselbe statt, was vorstehend
für den Fall der unterlassenen Einlieferung vorgeschrieben ist.
i) Wenn ein Pfandbrief nicht. durch Baarzahlung eingelöst, sondern nur
weil die Landschaft gerade dieses individuellen Pianbbrefes zu einer be-
stimmten Operation bedarf, mittelst eines anderen gleichhaltigen Pfand-
briefes eingetauscht werden soll, so muß derselbe ebenfalls öffentlich auf-
gekündigt werden. Auch für diesen Fall gelten die vorstehenden Be-
stimmungen, mit den aus der Natur der Balut sich von selbst erge.
benden Abweichungen. Der Betrag nicht eingelieferter Kupons wird
hier durch Zurückhalten der entsprechenden Kupons des Ersatzbriefes ge-
deckt, der verhältnißmäßige Beitrag zu den Kosten der wiederholten
Kündigungsbekanntmachung aus den Viesen des Ersatzbriefes entnommen,
und an die Stelle der von der Valuta eines nicht eingelieferten Pfand-
briefes zu entrichtenden Depositalzinsen treten hier die dem Inhaber un-
verlürzt zu Gute gehenden Zinsen des Ersatzbriefes.
§. 37.
Umlauf der Pfandbriefe.
Da die Pfandbriefe nicht auf die Namen bestimmter Gläubiger lautend)
sondern auf jeden Inhaber ausgefertigt werden, so finden wegen der Eigenthums-
übertragung, der Vindikation, des Aus= und Wiederinkurssetzens derselben die
gemeingesetzlichen Bestinmmungen über die auf jeden Inhaber lautenden Papiere
auch auf diese Neuen Pfandbriefe Anwendung.
g. 38.
Deposition.
Pfandbriefinhaber, welche ihre Pfandbriefe unter Zurückhaltung der Zins ·
kupons bei der Landschaft niederlegen, empfangen über das Depositum eine auf
ihren Namen lautende Depositalrekognition, und haben an Depositalgebühren gleich
bei der Niederlegung von einem Depositum unter 1000 Thaler zwanzig Silber-
groschen,