Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1895 — 
groschen, und von einem größeren Depositum denselben Betrag für je 1000 Thaler 
ein- für allemal zu entrichten. 
§. 39. 
Umfertigung. 
Wenn ein neuer Pfandbrief durch Vermerke, oder Befleckung, oder Be- 
schädigung zum ferneren Umlaufe unbrauchbar geworden ist, gleichwohl aber die 
wesentlichen Kriterien der Aechtheit und Identität, nämlich die Bezeichnung des 
Zinsfußes, der Serie, der Nummer, des Kapitalbetrages, der ausfertigenden 
Generallandschaft, und den Vermerk der Kontrolkommission annoch erkennen läßt, 
so kann der Inhaber die Umschreibung desselben nach Maaßgabe des Gesetzes vom 
4. Mai 1843. (Gesetz. Samml. S. 177.) beantragen, und die Verausfolgung 
eines neuen gleichhaltigen, kursfähigen Pfandbriefes anstatt jenes, gegen Berichti- 
gung der Ausfertigungskosten einschließlich der Schreibegebühren, verlangen. 
Ebenso rweben für völlig vernichtete Pfandbriefe, wenn die Thatsache der 
Vernichtung in einer jeden Zweifel und jede Ungewißheit ausschließenden Art und 
Weise nachgewiesen worden, andere Exemplare unter denselben Nummern und 
über dieselben Beträge gegen Erstattung der Auslagen ausgefertigt. Ob der vor- 
erforderte Beweis geführt sei, bleibt lediglich der Baurtheilung der Landschaft 
vorbehalten. 
Wemn dieser Beweis nicht geführt worden — oder wenn in dem vorhin 
gedachten Falle der Beschädigung die wesentlichen Kriterien des Pfandbriefes nicht 
mehr erkenntlich sind, sowie in allen Fällen, wenn der Pfandbrief dem Inhaber 
entwendet oder sonst abhanden gekommen ist — findet eine Ausfertigung nur 
nach vorgängigem Aufgebot und gerichtlicher Amortisation desselben (H. 40.) und 
in diesem Falle immer unter neuer Nummer statt. 
S. 40. 
Aufgebot, Amortisation der Pfandbriefe. 
Wenn ein neuer Pfandbrief seinem Inhaber entwendet worden oder sonst 
abhanden gekommen ist, 
a) so hat die Generallandschafts-Direktion die ihr von dem Inhaber hier- 
über erstattete Anzeige, in welcher die behauptete Thatsache bescheinigt 
sein muß, unter genauer Bezeichnung des Pfandbriefes und des Antrag- 
stellers, sofort durch das für die Publikation amtlicher Erlasse bestimmte 
öffentliche Blatt, und durch zwei in Breslau erscheinende Zeitungen bekannt 
zu machen. Sodann muß die nächste periodische Erneuerung der Zins- 
kupons abgewartet werden. Wenn auf die zu diesem Zwecke erlassene 
allgemeine Aufforderung an alle Pfandbriefinhaber der in Rede stehende 
Pfandbrief nicht eingereicht wird, 
b) so erläßt die Generallandschafts-Direktion die förmliche Ediktalladung und 
fordert den ewanigen Inhaber auf, sich spätestens in einem, auf den zweiten 
Zinstermin nach der Ediktalladung anzuberaumenden Präjudizialtermine 
Tr. 6933.) L
	        
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