— 1895 —
groschen, und von einem größeren Depositum denselben Betrag für je 1000 Thaler
ein- für allemal zu entrichten.
§. 39.
Umfertigung.
Wenn ein neuer Pfandbrief durch Vermerke, oder Befleckung, oder Be-
schädigung zum ferneren Umlaufe unbrauchbar geworden ist, gleichwohl aber die
wesentlichen Kriterien der Aechtheit und Identität, nämlich die Bezeichnung des
Zinsfußes, der Serie, der Nummer, des Kapitalbetrages, der ausfertigenden
Generallandschaft, und den Vermerk der Kontrolkommission annoch erkennen läßt,
so kann der Inhaber die Umschreibung desselben nach Maaßgabe des Gesetzes vom
4. Mai 1843. (Gesetz. Samml. S. 177.) beantragen, und die Verausfolgung
eines neuen gleichhaltigen, kursfähigen Pfandbriefes anstatt jenes, gegen Berichti-
gung der Ausfertigungskosten einschließlich der Schreibegebühren, verlangen.
Ebenso rweben für völlig vernichtete Pfandbriefe, wenn die Thatsache der
Vernichtung in einer jeden Zweifel und jede Ungewißheit ausschließenden Art und
Weise nachgewiesen worden, andere Exemplare unter denselben Nummern und
über dieselben Beträge gegen Erstattung der Auslagen ausgefertigt. Ob der vor-
erforderte Beweis geführt sei, bleibt lediglich der Baurtheilung der Landschaft
vorbehalten.
Wemn dieser Beweis nicht geführt worden — oder wenn in dem vorhin
gedachten Falle der Beschädigung die wesentlichen Kriterien des Pfandbriefes nicht
mehr erkenntlich sind, sowie in allen Fällen, wenn der Pfandbrief dem Inhaber
entwendet oder sonst abhanden gekommen ist — findet eine Ausfertigung nur
nach vorgängigem Aufgebot und gerichtlicher Amortisation desselben (H. 40.) und
in diesem Falle immer unter neuer Nummer statt.
S. 40.
Aufgebot, Amortisation der Pfandbriefe.
Wenn ein neuer Pfandbrief seinem Inhaber entwendet worden oder sonst
abhanden gekommen ist,
a) so hat die Generallandschafts-Direktion die ihr von dem Inhaber hier-
über erstattete Anzeige, in welcher die behauptete Thatsache bescheinigt
sein muß, unter genauer Bezeichnung des Pfandbriefes und des Antrag-
stellers, sofort durch das für die Publikation amtlicher Erlasse bestimmte
öffentliche Blatt, und durch zwei in Breslau erscheinende Zeitungen bekannt
zu machen. Sodann muß die nächste periodische Erneuerung der Zins-
kupons abgewartet werden. Wenn auf die zu diesem Zwecke erlassene
allgemeine Aufforderung an alle Pfandbriefinhaber der in Rede stehende
Pfandbrief nicht eingereicht wird,
b) so erläßt die Generallandschafts-Direktion die förmliche Ediktalladung und
fordert den ewanigen Inhaber auf, sich spätestens in einem, auf den zweiten
Zinstermin nach der Ediktalladung anzuberaumenden Präjudizialtermine
Tr. 6933.) L