— 1896 —
zu melden, widrigenfalls er mit allen Ansprüchen an die Landschaft,
welche er aus dem Pfandbriefe herleiten könnte, werde präkludirt und
der Pfandbrief selbst werde amortisirt werden. Die Ladung wird in den
vorhin bezeichneten Blättern und in einer Berliner Zeitung dreimal und
dergestalt inserirt, daß von der letzten Insertion bis zu dem Termine eine
dreimonatliche Frist offen bleibt. Außerdem wird dieselbe bei allen Schle-
sischen Landschaftskassen und an den Börsen zu Breslau und Berlin
ausgehängt.
Meldet sich vor oder in dem anberaumten Termine Niemand, so
werden die Akten mit einer von der Generallandschafts-Direktion auszu-
stellenden Bescheinigung des Inhalts: daß seit der ersten öffentlichen
Bekanntmachung (a.) der Pfandbrief nicht eingeliefert und ein Anspruch
darauf nicht angemeldt worden sei, dem Gerichte der Stadt Breslau
vorgelegt, und dieses setzt, bei befundener Beobachtung der obigen Vor-
schriften, die angedrohte Präklusion und Amortisation durch ein Erkennt-
niß fest, welches durch Aushang an der Gerichtsstätte publizirt wird.
Sobald die Entscheidung rechlskräfiig eworden, wird die erfolgte Amor=
tisation von der Genen#llindschaffsg 'erekeon öffentlich bekannt gemacht
und der amortisirte Pfandbrief in dem Pfandbriefregister gelöscht, dem
Extrahenten aber ein neuer ausgefertigt (F. 39.).
. 41.
Kapitalverjährung.
Ist ein Neuer Pfandbrief während dreißig Jahren zur Erneuerung der
Zinskupons nicht eingereicht worden, so wird das öffentliche Aufgebot desselden
von der Generallandschafts-Direktion eingeleitet und auf deren Requisition von
dem Richter die Präklusion des Inhabers und die Amortisation des Pfandbriefes
erkannt. Es kommen dabei überall die in dem vorhergehenden Paragraphen unter
Buchstabe b. enthaltenen Bestimmungen mit der Abweichung zur Anwendung, daß
die Bescheinigung auf den ganzen dreißigjährigen Jeitraum gerichtet werden muß.
Ist die Valuta für einen gekundigten fandbrief während dreißig Jahren,
welche vom Fälligkeitstermine ab zu berechnen sind, nicht erhoben worden, so
findet. egsselbe statt, was vorstehend hinsichtlich der präskribirten Pfandbriefe ver-
ordnet ist.
C. Von dem Sicherheitsfonds.
§S. 42.
Bestimmung.
Der Sicherheitsfonds ist dazu bestimmt) die ForderungSrechte der Inhaber
Neuer Pfandbriefe zu garantiren und die Erfüllung der entsprechenden Zahlungs-
verbindlichkeiten sicher zu stellen. Insoweit daher bei der Subhastation eines be-
liehenen Grundstücks das darauf gewährte Darlehn nicht vollständig mit seinen
Neben-.