Güterrecht
8
1384
1385
1386
Der Mann hat bei g. G. außer den
Kosten, welche durch die Gewinnung
der Nutzungen entstehen, die Kosten
der Erhaltung der zum eingebrachten
Gute gehörenden Gegenstände nach
den für den Nießbrauch geltenden
Vorschriften zu tragen. 1529.
Der Mann ist bei g. G. der Frau
gegenüber verpflichtet, für die Dauer
der Verwaltung und Nutznießung zu
tragen:
1. die der Frau obliegenden öffentlichen
Lasten mit Ausschluß der
auf dem Vorbehaltsgute ruhenden
Lasten und der außerordentlichen
Lasten, die als auf den Stammwert
des eingebrachten Gutes gelegt
anzusehen sind;
2. die privatrechtlichen Lasten, die
auf den zum eingebrachten Gute
gehörenden Gegenständen ruhen;
3. die Zahlungen, die für die Versicherung
der zum eingebrachten
Gute gehörenden Gegenstände zu
leisten sind. 1388, 1529.
Der Mann ist bei g. G. der Frau
gegenüber verpflichtet, für die Dauer
der Verwaltung und Nutznießung die
Zinsen derjenigen Verbindlichkeiten der
Frau zu tragen, deren Berichtigung
aus dem eingebrachten Gute verlangt
werden kann. Das Gleiche gilt von
wiederkehrenden Leistungen anderer
Art, einschließlich der von der Frau
auf Grund ihrer g. Unterhaltspflicht
geschuldeten Leistungen, sofern sie bei
ordnungsmäßiger Verwaltung aus
den Einkünften des Vermögens bestritten
werden.
Die Verpflichtung des Mannes
tritt nicht ein, wenn die Verbindlichkeiten
oder die Leistungen im Verhältnisse
der Ehegatten zu einander
dem Vorbehaltsgute der Frau zur
Last fallen. 1388, 1529.
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8
1887
Güterrecht
Der Mann ist bei g. G. der Frau
gegenüber verpflichtet, zu tragen:
1. die Kosten eines Rechtsstreits, in
welchem er ein zum eingebrachten
Gute gehörendes Recht geltend
macht, sowie die Kosten eines
Rechtsstreits, den die Frau führt,
sofern nicht die Kosten dem Vorbehaltsgute
zur Last fallen;
2. die Kosten der Verteidigung der
Frau in einem gegen sie gerichteten
Strafverfahren, sofern die Aufwendung
der Kosten den Umständen
nach geboten ist oder mit Zustimmung
des Mannes erfolgt,
vorbehaltlich der Ersatzpflicht der
Frau im Falle ihrer Verurteilung.
1388, 1529.
1388 Soweit der Mann bei g. G. nach
den §§ 1385—1387 der Frau gegenüber
deren Verbindlichkeiten zu tragen
hat, haftet er den Gläubigern neben
der Frau als Gesamtschuldner.
1389 Der Mann hat bei g. G. den ehelichen
1390
1391
Aufwand zu tragen.
Die Frau kann verlangen, daß der
Mann den Reinertrag des eingebrachten
Gutes, soweit dieser zur Bestreitung
des eigenen und des der Frau und
den gemeinschaftlichen Abkömmlingen
zu gewährenden Unterhalts erforderlich
ist, ohne Rücksicht auf seine sonstigen
Verpflichtungen zu diesem Zwecke
verwendet. 1394.
Macht der Mann im Falle g. G.
zum Zwecke der Verwaltung des eingebrachten
Gutes Aufwendungen, die
er den Umständen nach für erforderlich
halten darf, so kann er von der Frau
Ersatz verlangen, sofern nicht die
Aufwendungen ihm selbst zur Last
fallen. 1525.
Wird bei g. G. durch das Verhalten
des Mannes die Besorgnis begründet,
daß die Rechte der Frau in einer
das eingebrachte Gut erheblich ge-