Volltext : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Güterrecht

8
1384

1385

1386

Der  Mann  hat  bei  g.  G.  außer  den
Kosten,  welche  durch  die  Gewinnung
der  Nutzungen  entstehen,  die  Kosten
der  Erhaltung  der  zum  eingebrachten
Gute  gehörenden  Gegenstände  nach
den  für  den  Nießbrauch  geltenden
Vorschriften  zu  tragen.  1529.

Der  Mann  ist  bei  g.  G.  der  Frau
gegenüber  verpflichtet,  für  die  Dauer
der  Verwaltung  und  Nutznießung  zu
tragen:

1.  die  der  Frau  obliegenden  öffentlichen
  Lasten  mit  Ausschluß  der
auf  dem  Vorbehaltsgute  ruhenden
Lasten  und  der  außerordentlichen
Lasten,  die  als  auf  den  Stammwert
  des  eingebrachten  Gutes  gelegt
anzusehen  sind;

2.  die  privatrechtlichen  Lasten,  die
auf  den  zum  eingebrachten  Gute
gehörenden  Gegenständen  ruhen;

3.  die  Zahlungen,  die  für  die  Versicherung
  der  zum  eingebrachten

Gute  gehörenden  Gegenstände  zu

leisten  sind.  1388,  1529.

Der  Mann  ist  bei  g.  G.  der  Frau
gegenüber  verpflichtet,  für  die  Dauer

der  Verwaltung  und  Nutznießung  die

Zinsen  derjenigen  Verbindlichkeiten  der
Frau  zu  tragen,  deren  Berichtigung
aus  dem  eingebrachten  Gute  verlangt
werden  kann.  Das  Gleiche  gilt  von

wiederkehrenden  Leistungen  anderer

Art,  einschließlich  der  von  der  Frau
auf  Grund  ihrer  g.  Unterhaltspflicht
geschuldeten  Leistungen,  sofern  sie  bei
ordnungsmäßiger  Verwaltung  aus
den  Einkünften  des  Vermögens  bestritten
  werden.

Die  Verpflichtung  des  Mannes
tritt  nicht  ein,  wenn  die  Verbindlichkeiten
  oder  die  Leistungen  im  Verhältnisse
  der  Ehegatten  zu  einander
dem  Vorbehaltsgute  der  Frau  zur
Last  fallen.  1388,  1529.

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8
1887

Güterrecht

Der  Mann  ist  bei  g.  G.  der  Frau

gegenüber  verpflichtet,  zu  tragen:

1.  die  Kosten  eines  Rechtsstreits,  in
welchem  er  ein  zum  eingebrachten
Gute  gehörendes  Recht  geltend
macht,  sowie  die  Kosten  eines
Rechtsstreits,  den  die  Frau  führt,
sofern  nicht  die  Kosten  dem  Vorbehaltsgute
  zur  Last  fallen;

2.  die  Kosten  der  Verteidigung  der
Frau  in  einem  gegen  sie  gerichteten
Strafverfahren,  sofern  die  Aufwendung
  der  Kosten  den  Umständen
nach  geboten  ist  oder  mit  Zustimmung
  des  Mannes  erfolgt,
vorbehaltlich  der  Ersatzpflicht  der
Frau  im  Falle  ihrer  Verurteilung.
1388,  1529.

1388  Soweit  der  Mann  bei  g.  G.  nach

den  §§  1385—1387  der  Frau  gegenüber
  deren  Verbindlichkeiten  zu  tragen
hat,  haftet  er  den  Gläubigern  neben
der  Frau  als  Gesamtschuldner.

1389  Der  Mann  hat  bei  g.  G.  den  ehelichen

1390

1391

Aufwand  zu  tragen.

Die  Frau  kann  verlangen,  daß  der
Mann  den  Reinertrag  des  eingebrachten
Gutes,  soweit  dieser  zur  Bestreitung
des  eigenen  und  des  der  Frau  und
den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen
zu  gewährenden  Unterhalts  erforderlich
ist,  ohne  Rücksicht  auf  seine  sonstigen
Verpflichtungen  zu  diesem  Zwecke
verwendet.  1394.

Macht  der  Mann  im  Falle  g.  G.
zum  Zwecke  der  Verwaltung  des  eingebrachten
  Gutes  Aufwendungen,  die
er  den  Umständen  nach  für  erforderlich
halten  darf,  so  kann  er  von  der  Frau
Ersatz  verlangen,  sofern  nicht  die
Aufwendungen  ihm  selbst  zur  Last
fallen.  1525.

Wird  bei  g.  G.  durch  das  Verhalten
des  Mannes  die  Besorgnis  begründet,
daß  die  Rechte  der  Frau  in  einer
das  eingebrachte  Gut  erheblich  ge-