Full text : Militär-Handlexikon.

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Die  Kaiserlichen  Kommissarien  haben  den  Anweisungen  des  Reichskanzlers
Folge  zu  leisten.
§.  5.

Die  Ernennung  der  Mitglieder  des  Oberprisengerichts  und  ihrer  Stellvertreter
  sowie  des  Kaiserlichen  Kommissars  bei  dem  Oberprisengericht  erfolgt  durch
Kaiserliche  Order.

§.  6.

Die  erforderlichen  Anordnungen  hinsichtlich  der  Büreau-  und  Unterbeamten,
der  Geschäftsräume  und  der  Büreaubedürfnisse  für  das  Oberprisengericht  werden
vom  Reichskanzler  getroffen.

II.  Vorbereitendes  Verfahren.

§.  7.

Ueber  den  Hergang  bei  der  Aufbringung  der  Prise  wird  dem  Kaiserlichen
Konsulat  in  Zanzibar  durch  das  Geschwader-Kommando  sobald  als  thunlich
Mittheilung  gemacht.

Dieser  Mittheilung  werden  eine  von  dem  Befehlshaber,  welcher  die  Prise
gemacht  hat,  abgefaßte  oder  zu  Protokoll  gegebene  Darstellung  über  das  der
Aufbringung  zu  Grunde  liegende  Sachverhältniß,  sowie  etwaige  Verhandlungen
und  Aufzeichnungen  über  die  Aussagen  der  sonst  bei  dem  Hergang  betheiligten
Personen  und  außerdem  etwa  vorgefundene  Schiffspapiere  beigefügt.

Falls  die  Prise  vernichtet  oder  untergegangen  ist,  wird  auch  eine  Verhandlung
  über  diesen  Hergang  eingereicht.

§.  8.
Die  eingebrachte  Prise  wird  dem  Kaiserlichen  Konsulat  übergeben,  welches,
soweit  thunlich  unter  Zuziehung  des  Schiffers,  für  Aufnahme  eines  Inventars
und  für  Sicherung  von  Schiff  und  Ladung  Sorge  zu  tragen  hat.

§.  9.

Wenn  es  sich  ergiebt,  daß  die  Prise  einer  erheblichen  Werthsverringerung
ausgesetzt  ist,  oder  ihre  Aufbewahrung  unverhältnißmäßige  Kosten  verursachen
würde,  kann  das  Kaiserliche  Konsulat  im  Einvernehmen  mit  dem  bei  dem  Prisengericht
  bestellten  Kaiserlichen  Kommissar  den  öffentlichen  Verkauf  und  die  Hinterlegung
  des  Erlöses  veranlassen.

In  gleicher  Weise  werden  Anträge  erledigt,  welche  die  Herausgabe  von
Schiff  oder  Ladung  gegen  Hinterlegung  des  Werthes  betreffen.

§.  10.

Das  Kaiserliche  Konsulat  hat  alle  Thatsachen,  welche  für  die  Beurtheilung
der  rechtmäßigen  Aufbringung  der  Prise  und  für  die  Frage,  inwieweit  dieselbe
zu  verurtheilen  oder  freizugeben  ist,  noch  von  Erheblichkeit  sind,  durch  Aufnahme
der  Beweise  mit  möglichster  Beschleunigung  festzustellen.