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sammengeschlossenen Berufsinteressen. Bei Streitfragen über die Grenzen
ihrer Befugnisse sind sie oft imstande, eine verwaltungsgerichtliche
Entscheidung anzurufen. Dabci nimmt die Regierung auf die Besetzung
der leitenden Posten dieser Selbstverwaltungskörper keinen Einfluß. In
ihren vielgestalteten Organen arbeiten die Angchörigen der in den
Kammern vertretenen Berufe in voller Freiheit. Auch die Freiheit des
Zusammenschlusses ist den öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen nicht
verschränkt. So sind Verbändc entstanden, deren Einfluß auf unser gesamtes
öffentliches Leben recht fühlbar ist: aus den Landwirtschaftskammern
der Landwirtschaftsrat, aus den Handelskammern der Handelstag,
aus den Handwerks= und Gewerbekammern der Handwerksund
Gewerbekammertag. Die Gesetzgebung hat diese freien Bildungen
in verschiedener Form anerkannt, z. B. sind jetzt in der Kriegszeit sowohl
dem Landwirtschaftsrat wic dem Handelstag Sitze in der Reichsverteilungsstelle
eingeräumt worden, deren wichtige Aufgabe die Verteilung
des vorhandenen Getreides und Mehls auf die Kommunalverbände
ist.
In der Reichsverteilungsstelle ist auch der Dentsche Städtetag vertreten.
Auch cr ist eine Vereinigung der dentschen Städte aus freiem
Entschluß. Diese Vereinigung ist um so bedeutsamer, als die Städteverfassungen
dic reisste Ausgestaltung des Selbstverwaltungsgedankens enthalten.
Die Aufgaben der Städte sind auch umfassender als die irgendeincs
anderen Selbstverwaltungskörpers, auch umfassender als dic der
andcren kommunalen Körperschaften. Die Landkreise und Landgemeinden
haben nur, wenn man sic als einheitliches Ganzes betrachtet, einen
annähernd gleichen Aufgabenkreis. Die Tätigkeit der Provinzialverbändc
ist überhaupt auf bestimmte Gebiete (Wegewesen, Irrenpflege,
Blinden= und Taubstummenpflege, ergänzende Armenfürsorge) mehr
oder weniger beschränkt. Die Städte dagegen können im Grundsatz, jede
für ihren räumlichen Bezirk, die gleiche Universalität der Zwecke in Anspruch
nehmen wie der Staat. Zwar fehlen ihnen eine Reihe von Gebieten
des öffentlichen Lebens, so selbstverständlich jede Betätigung in
der auswärtigen Politik. Im übrigen aber bestimmt die Stadt allein,
was städtische Aufgabe ist, indem sic die Erledigung der Aufgabe an sich
zieht. Durch den Staat wird diese Beschlußfassung nur insofern beeinflußt,
als den Städten gewisse Aufgaben gesetzlich zugewiesen sind.
Dahingegen gibt cs keine Rechtsregel, die die Städte bei der übernahmc
weiterer Zwecke an eine Zustimmung des Staates bände. Die
tatsächliche Entwicklung hat die Städte auf vielen Gebicten sogar in
die erste Front des Fortschritts gedrängt. Einige Zahlen werden die