Metadata : Deutschland und der Weltkrieg.

 

222  *  Hans  Luther

 

sammengeschlossenen  Berufsinteressen.  Bei  Streitfragen  über  die  Grenzen
  ihrer  Befugnisse  sind  sie  oft  imstande,  eine  verwaltungsgerichtliche
Entscheidung  anzurufen.  Dabci  nimmt  die  Regierung  auf  die  Besetzung
der  leitenden  Posten  dieser  Selbstverwaltungskörper  keinen  Einfluß.  In
ihren  vielgestalteten  Organen  arbeiten  die  Angchörigen  der  in  den
Kammern  vertretenen  Berufe  in  voller  Freiheit.  Auch  die  Freiheit  des
Zusammenschlusses  ist  den  öffentlich-rechtlichen  Berufsvertretungen  nicht
verschränkt.  So  sind  Verbändc  entstanden,  deren  Einfluß  auf  unser  gesamtes
  öffentliches  Leben  recht  fühlbar  ist:  aus  den  Landwirtschaftskammern
  der  Landwirtschaftsrat,  aus  den  Handelskammern  der  Handelstag,
  aus  den  Handwerks=  und  Gewerbekammern  der  Handwerksund
  Gewerbekammertag.  Die  Gesetzgebung  hat  diese  freien  Bildungen
in  verschiedener  Form  anerkannt,  z.  B.  sind  jetzt  in  der  Kriegszeit  sowohl
dem  Landwirtschaftsrat  wic  dem  Handelstag  Sitze  in  der  Reichsverteilungsstelle
  eingeräumt  worden,  deren  wichtige  Aufgabe  die  Verteilung
  des  vorhandenen  Getreides  und  Mehls  auf  die  Kommunalverbände
  ist.

In  der  Reichsverteilungsstelle  ist  auch  der  Dentsche  Städtetag  vertreten.
  Auch  cr  ist  eine  Vereinigung  der  dentschen  Städte  aus  freiem
Entschluß.  Diese  Vereinigung  ist  um  so  bedeutsamer,  als  die  Städteverfassungen
  dic  reisste  Ausgestaltung  des  Selbstverwaltungsgedankens  enthalten.
  Die  Aufgaben  der  Städte  sind  auch  umfassender  als  die  irgendeincs
  anderen  Selbstverwaltungskörpers,  auch  umfassender  als  dic  der
andcren  kommunalen  Körperschaften.  Die  Landkreise  und  Landgemeinden
  haben  nur,  wenn  man  sic  als  einheitliches  Ganzes  betrachtet,  einen
annähernd  gleichen  Aufgabenkreis.  Die  Tätigkeit  der  Provinzialverbändc
  ist  überhaupt  auf  bestimmte  Gebiete  (Wegewesen,  Irrenpflege,
Blinden=  und  Taubstummenpflege,  ergänzende  Armenfürsorge)  mehr
oder  weniger  beschränkt.  Die  Städte  dagegen  können  im  Grundsatz,  jede
für  ihren  räumlichen  Bezirk,  die  gleiche  Universalität  der  Zwecke  in  Anspruch
  nehmen  wie  der  Staat.  Zwar  fehlen  ihnen  eine  Reihe  von  Gebieten
  des  öffentlichen  Lebens,  so  selbstverständlich  jede  Betätigung  in
der  auswärtigen  Politik.  Im  übrigen  aber  bestimmt  die  Stadt  allein,
was  städtische  Aufgabe  ist,  indem  sic  die  Erledigung  der  Aufgabe  an  sich
zieht.  Durch  den  Staat  wird  diese  Beschlußfassung  nur  insofern  beeinflußt,
  als  den  Städten  gewisse  Aufgaben  gesetzlich  zugewiesen  sind.
Dahingegen  gibt  cs  keine  Rechtsregel,  die  die  Städte  bei  der  übernahmc
  weiterer  Zwecke  an  eine  Zustimmung  des  Staates  bände.  Die
tatsächliche  Entwicklung  hat  die  Städte  auf  vielen  Gebicten  sogar  in
die  erste  Front  des  Fortschritts  gedrängt.  Einige  Zahlen  werden  die