Full text : Kriegswucherstrafrecht.

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steigt,  gehört  keineswegs  zum  Wesen  der  Marktlage.  Entscheidend  ist,  ob  der—
jenige  Preis,  der  sich  aus  der  Vergleichung  einer  größeren  Anzahl  von  Geschäften
  ergibt,  in  einem  an  gemessenen  Verhältnis  zu  dem
Selbstkostenpreis  der  Mehrzahl  der  Verkäufer  steht  oder  von  diesen
völlig  willkürlich  gebildet  ist.  Bedeutet  der  übliche  Verkaufspreis  nicht  eine
Ausnutzung  der  Not  der  Käufer,  so  ist  es  durch  nichts  gerechtfertigt,  von  einer
Notmarktlage  zu  sprechen.  Warenknappheit  und  Notmarktlage  sind  eben  in
keiner  Weise  identisch.

d)  Wo  ein  Höchstpreis  festgesetzt  ist,  wird  dieser  als  ein  behördlich  anerkannter
  Marktpreis  anzusehen  sein.  Er  pflegt  denn  auch  da,  wo  kraft  Gesetzes
eine  Entschädigung  zu  zahlen  ist,  ohne  Rücksicht  auf  die  Selbstkosten  des  zu
Entschädigenden  vergütet  zu  werden.  Ausdrücklich  legt  ihm  z.  B.  die  Belkanntmachung
  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  im  §  7
(RE#l.  S.  357)  diese  Funktion  bei.  Allgemein  ist  deshalb  zu  sagen,  daß
seine  Innehaltung,  soweit  nicht  etwa  eine  ausgesprochen  mindere  und  deshalb
billig  erstandene  Qualität  in  Frage  steht,)  nie  den  Tatbestand  des  Preiswuchers
  begründen  kann.“)

e)  Mit  den  im  Vorstehenden  hervorgehobenen  Einschränkungen  bleibt  auch
in  der  Kriegswirtschaft  die  Marktlage  ein  höchst  beachtenswerter  Faktor  der
Preisbemessung.  Daß  er  es  bleibt,  entspricht  in  gleicher  Weise  dem  Interesse
der  Allgemeinheit  wie  des  Kaufmannstandes.  Der  Allgemeinheit  kann  es  gleichgültig
  sein,  wieviel  der  einzelne  Händler  verdient,  sofern  nur  die  Preisbildung
  und  die  Versorgung  der  Bevölkerung  mit  den  Gegenständen  des  täglichen
  Bedarfs  möglichst  zweckmäßig  gestaltet  wird,  wozu  insbesondere  auch
gehört,  daß  durch  die  Vermeidung  verschiedener  Preise  in  den  verschiedenen
Vrekaufsstellen  unter  den  Verbrauchern  eine  unnötige  Verbitterung  und  Beunruhigung
  entsteht.")  Gleichmäßig  aber  dient  es  den  Interessen  der  Händler
und  Verbraucher:  nicht  lahmzulegen  jenen  im  Wesen  des  kaufmännischen

 

obwohl,  wie  es  in  dem  Urteil  heißt,  infolge  des  Hecresbedarfs  eine  stark  gestiegene
Nachfrage  nach  Käsereierzeugnissen  herrschte,  die  auf  eine  starke  Milchknappheit
zurückzuführen  gewesen  sei.  «

44)DaßsolcheMöglichkeitunterUmständenschonvonderHöchftpreisfeftsetzuw
selbst  beachtet  wird,  sahen  wir  bereits  oben  Abschnitt  1  §  1  Anm.  1  S.  20.

35)  Anderer  Meinung:  Lobe,  Ubermäßiger  Gewinn  S.  25.  .

46)  So  schon  das  Gutachten  der  Handelskammer  in  Dresden
in  Mitteilungen  dieser  Kammer  in  der  Nr.  11  des  4.  Jahrgangs  November  1915
S.  472.  Auf  den  von  der  Dresdener  Handelskammer  eingenommenen  und
eingehend  begründeten  Standpunkt  haben  sich  nach  dem  in  der  Sitzung  des  Ausschusses
  des  Deutschen  Handelstags  vom  10.  und  11.  Februar  1916  erstatteten
  Bericht  alle  Handelskammern  gestellt,  die  sich  bis  dahin  zu  der  Frage
geäußert  hatten.  Der  Ausschuß  des  Deutschen  Handelstags  hat  danach  einstimmig
eine  Erklärung  beschlossen,  wonach  der  Tatbestand  des  Preiswuchers  nicht  als
gegeben  zu  betrachten  sei,  wenn  der  geforderte  Preis  sich  innerhalb  der  Grenze  des
Marktpreises  halte  (s.  Deutscher  Handelstag,  Mitteilungen  an  die  Mitglieder,
56.  Jahrgang,  Nr.  5  S.  26  ff).  In  seiner  Sitzung  vom  27.  und  28.  Oktober  1916
hat  sich  der  Ausschuß  des  Deutschen  Handelstags  von  neuem  auf  den  gleichen  Standpunkt
  gestellt  (s.  Rundschreiben  des  Deutschen  Handelstags  vom  30.  Oktober  1916).