Contents : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

280  V.  Landesverwaltungsgesetz.

rekten  Steuern"“  wahrgenommen.  Diese  Behörde  wird
in  Betreff  der  Zuständigkeit  in  Disziplinarsachen  den  im
z  24  Nr.  2  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852  bezeichneten
  Provinzialbehörden  gleichgestellt.

8  46.  Die  Mitglieder  der  nach  §  24  des  Gesetzes
vom  25.  Mai  1873  gebildeten  Bezirkskommission  für  die
klassifizirte  Einkommensteuer  werden  von  dem  Magistrate
und  der  Stadtverordnetenversammlung  in  gemeinschaftlicher
  Sitzung  unter  dem  Vorsitze  des  Bürgermeisters
gewählt.

§  47.  Für  diejenigen  Kategorien  der  in  Berlin  angestellten
  Beamten,  bezüglich  deren  nicht  die  Zuständigkeit
  einer  anderen  Behörde  in  Disziplinarsachen  begründet
  ist,  behält  es  bei  den  Bestimmungen  des  §  25  des
Gesetzes  vom  21.  Juli  1852  mit  der  Maßgabe  sein  Bewenden,
  daß  die  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens,
sowie  die  Ernennung  des  Untersuchungskommissars  und
des  Vertreters  des  Staatsanwalts  für  die  erste  Instanz
dem  Oberpräsidenten  von  Berlin  zusteht.

8  48.  Die  dienstliche  Aufsicht  über  die  Geschäftsführung
  des  Kreis-  und  des  Stadtausschusses  wird
von  dem  Regierungspräsidenten  42),  in  Berlin  von  dem
Oberpräsidenten,  die  Aufsicht  über  die  Geschäftsführung
des  Bezirksausschusses  von  dem  Oberpräsidenten,  die
Aufsicht  über  die  Geschäftsführung  des  Provinzialraths
von  dem  Minister  des  Innern  geführt.  Vorstellungen
gegen  die  geschäftlichen  Aufsichtsverfügungen  des  Re-½)

  Ueber  die  verwaltungsgerichtliche,  wie  über  die  Beschlußthätigkeit
  desselben.