280 V. Landesverwaltungsgesetz.
rekten Steuern"“ wahrgenommen. Diese Behörde wird
in Betreff der Zuständigkeit in Disziplinarsachen den im
z 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1852 bezeichneten
Provinzialbehörden gleichgestellt.
8 46. Die Mitglieder der nach § 24 des Gesetzes
vom 25. Mai 1873 gebildeten Bezirkskommission für die
klassifizirte Einkommensteuer werden von dem Magistrate
und der Stadtverordnetenversammlung in gemeinschaftlicher
Sitzung unter dem Vorsitze des Bürgermeisters
gewählt.
§ 47. Für diejenigen Kategorien der in Berlin angestellten
Beamten, bezüglich deren nicht die Zuständigkeit
einer anderen Behörde in Disziplinarsachen begründet
ist, behält es bei den Bestimmungen des § 25 des
Gesetzes vom 21. Juli 1852 mit der Maßgabe sein Bewenden,
daß die Einleitung des Disziplinarverfahrens,
sowie die Ernennung des Untersuchungskommissars und
des Vertreters des Staatsanwalts für die erste Instanz
dem Oberpräsidenten von Berlin zusteht.
8 48. Die dienstliche Aufsicht über die Geschäftsführung
des Kreis- und des Stadtausschusses wird
von dem Regierungspräsidenten 42), in Berlin von dem
Oberpräsidenten, die Aufsicht über die Geschäftsführung
des Bezirksausschusses von dem Oberpräsidenten, die
Aufsicht über die Geschäftsführung des Provinzialraths
von dem Minister des Innern geführt. Vorstellungen
gegen die geschäftlichen Aufsichtsverfügungen des Re-½)
Ueber die verwaltungsgerichtliche, wie über die Beschlußthätigkeit
desselben.