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Auch für die Führung einer kirchlichen Untersuchung darf die Staatsbehörde auf Ersuchen
der Kirchenbehörde nur unter derselben Voraussetzung mitwirken.
Art. 8.
Die katbolischen Einwohner derjenigen Landestheile, in welchen bis jetzt noch vie ehemalige
vorderösterreichische Ehegesetzgebung gegolten hat, sind in Zukunft in Ebesachen dem
gemeinen Rechte der katholischen Kirche und der bischöflichen Gerichtsbarkeit unter den
gleichen Bestimmungen, wie die übrigen katholischen Staatsangebörigen, unterworfen.
Art. 9H.
Bei kirchlich getrauten Ehen zwischen zwei Katholiken sind in denjenigen Fällen, in
welchen die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Ehe nach einem von dem kirchlichen Gesetze alweichenden
Staatsgesetze in Frage steht, die in Art. 13 des Gesetzes vom 1. Mai 1855
genannten bürgerlichen Gerichte zuständig.
Dieselben haben in vdiesen Fällen nach den einschlägigen besondern Bestimmungen der
Staategesetzgebung und im Uebrigen nach den in den Art. 13 und 18 jenes Gesetzes bezeichneten
Grundsätzen und Vorschriften, erforverlichen Falls von Amtswegen, zu verfahren.
Auf eine von dem Civilgerichte im Widerspruch mit dem kirchlichen Gesetz für gültig
erklärte Ehe finden die Art. 13, 15 bis 17 und 20 des gedachten Gesetzes Anwendung.
Art. 10.
Diseiplinarstraf= und Ehesachen (Art. 5, 6 und 8) dürfen auch im Instanzenzuge nicht
vor ein außerdeutsches kirchliches Gericht gezogen werden.
Art. 11.
Die für die Heranbildung der Candidaten des katholischen geistlichen Standes bestehenden
Convikte in Tübingen, Ehingen und Nottweil sind in Absicht auf die dem Bifchof
zukommende Leitung der religissen Erziehung der Zöglinge und der Hausordnung, insoweit
sic durch die letztere bevingt ist, der Oberaufsicht der Staatsgewalt unterworfen.
In den übrigen Beziehungen stehen dieselben unter der unmittelbaren Leitung der
Staatsbehörde. Insbesondere hängt die Aufnahme und Entlassung der Zöglinge von der
Staatsbehörde ab.
Art. 12.
Der Art. 1, Ziff. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1842, betreffend die Verhältnisse der