Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

62

Auch  für  die  Führung  einer  kirchlichen  Untersuchung  darf  die  Staatsbehörde  auf  Ersuchen
  der  Kirchenbehörde  nur  unter  derselben  Voraussetzung  mitwirken.

Art.  8.

Die  katbolischen  Einwohner  derjenigen  Landestheile,  in  welchen  bis  jetzt  noch  vie  ehemalige
  vorderösterreichische  Ehegesetzgebung  gegolten  hat,  sind  in  Zukunft  in  Ebesachen  dem
gemeinen  Rechte  der  katholischen  Kirche  und  der  bischöflichen  Gerichtsbarkeit  unter  den
gleichen  Bestimmungen,  wie  die  übrigen  katholischen  Staatsangebörigen,  unterworfen.

Art.  9H.

Bei  kirchlich  getrauten  Ehen  zwischen  zwei  Katholiken  sind  in  denjenigen  Fällen,  in
welchen  die  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  der  Ehe  nach  einem  von  dem  kirchlichen  Gesetze  alweichenden
  Staatsgesetze  in  Frage  steht,  die  in  Art.  13  des  Gesetzes  vom  1.  Mai  1855
genannten  bürgerlichen  Gerichte  zuständig.

Dieselben  haben  in  vdiesen  Fällen  nach  den  einschlägigen  besondern  Bestimmungen  der
Staategesetzgebung  und  im  Uebrigen  nach  den  in  den  Art.  13  und  18  jenes  Gesetzes  bezeichneten
  Grundsätzen  und  Vorschriften,  erforverlichen  Falls  von  Amtswegen,  zu  verfahren.

Auf  eine  von  dem  Civilgerichte  im  Widerspruch  mit  dem  kirchlichen  Gesetz  für  gültig
erklärte  Ehe  finden  die  Art.  13,  15  bis  17  und  20  des  gedachten  Gesetzes  Anwendung.

Art.  10.
Diseiplinarstraf=  und  Ehesachen  (Art.  5,  6  und  8)  dürfen  auch  im  Instanzenzuge  nicht
vor  ein  außerdeutsches  kirchliches  Gericht  gezogen  werden.

Art.  11.

Die  für  die  Heranbildung  der  Candidaten  des  katholischen  geistlichen  Standes  bestehenden
  Convikte  in  Tübingen,  Ehingen  und  Nottweil  sind  in  Absicht  auf  die  dem  Bifchof
zukommende  Leitung  der  religissen  Erziehung  der  Zöglinge  und  der  Hausordnung,  insoweit
sic  durch  die  letztere  bevingt  ist,  der  Oberaufsicht  der  Staatsgewalt  unterworfen.

In  den  übrigen  Beziehungen  stehen  dieselben  unter  der  unmittelbaren  Leitung  der
Staatsbehörde.  Insbesondere  hängt  die  Aufnahme  und  Entlassung  der  Zöglinge  von  der
Staatsbehörde  ab.

Art.  12.
Der  Art.  1,  Ziff.  1  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1842,  betreffend  die  Verhältnisse  der