Metadaten : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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und  man  betrachtet  auch  hergebrachtermassen  und  überall  den
Verkehr  der  Staaten  untereinander  als  unter  Rechtsregeln  stehend.
Der  grundlegende  und  hauptsächlichste  Rechtssatz  des  Völkerrechts
  geht  dahin,  dass  das,  was  sich  die  Staaten  gegenseitig  versprechen,
  für  den  einzelnen  Staat  verbindlich  sei.  Man  stellt
allgemein  die  Verbindlichkeit  von  Staatsverträgen  auf;  diese  Verbindlichkeit
  entspringt  aber  nicht  dem  Rechte  des  einzelnen  contrahirenden
  Staates,  sondern  dem  über  die  Staaten  geltenden
Rechtssatze,  dass  die  Staaten  an  die  von  ihnen  abgeschlossenen
Verträge  gebunden  seien.  Würde  die  Vertragsverbindlichkeit  bloss
aus  dem  speciellen  staatlichen  Rechte  fliessen,  so  könnte  ja  ein
Contrahent  einfach  sein  Recht  ändern  und  die  Verbindlichkeit  aufheben,
  was  doch  nicht  die  Meinung  des  Völkerverkehres  ist.  Das
Völkerrecht  entbehrt  aber  auch  nicht  der  Positivität.  Allerdings
giebt  es  keine  Behörde  über  die  Staaten,  aber  es  giebt  eine
Autorität  über  dieselben,  welcher  die  ähnliche  Function  zukommt,
wie  dem  Willen  des  Gesetzgebers  im  Staate.  Diese  Autorität
ist  der  humane  und  sittliche  Wille,  das  Rechtsbewusstsein  der
Culturbevölkerung,  eine  Autorität,  die  ihren  Ausdruck  darin  zu
finden  weiss,  dass  sie  die  führenden  Mächte  zu  einem  Proteste
und  zu  einer  Reaction  gegen  die  Verletzung  des  Völkerrechts  zu
veranlassen  vermag.  Darin  zeigt  auch  das  Völkerrecht  den
Character  des  Rechts  überhaupt,  dass  bei  Rechtsverletzungen  ein
Einschreiten  gesellschaftlicher  Machtorgane  vorausgesetzt  wird.
Wenn  auch  diese  Reaction  nicht  in  der  genauen  und  sicheren
Weise  vorgesehen  ist,  wie  beim  staatlichen  Rechte,  so  ist  die
Vorstellung  doch  ein  allgemeine,  dass  bei  Völkerrechtsverletzungen
sich  eine  machtvolle  Gegenströmung  erheben  wird.  Bei  der  Frage,
welche  Rechtssätze  für  die  internationalen  Verhältnisse  gelten
sollen,  wird  man  auf  den  muthmasslichen  Willen  der  Culturstaaten,
  als  einheitliche  Macht  gedacht,  abstellen  müssen.  Gebräuche
  und  Gewohnheiten  der  Völker  untereinander,  wie  sie  sich
aus  einem  langandauernden  Verkehr  ergeben  haben,  wird  man